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Wettbewerbsrecht

In diesem Rechtsbereich werden u. a. die Grenzen der zulässigen Werbung definiert. So sind zwar Rabattgesetz, Zugabeverordnung und das Verbot vergleichender Werbung abgeschafft worden, doch darf Ihre Werbung dennoch nicht gegen die "guten Sitten“ (§ 1 UWG) und viele gesetzliche Spezialnormen verstoßen.

Da Sie sicherlich stets nur eine fachlich fundierte und nicht  marktschreierische Werbung machen werden, kann es höchstens vorkommen, dass Ihnen die Werbung eines Konkurrenten rechtswidrig erscheint. Z. B. wenn dieser mit der objektiv falschen Aussage "einziger Personal Trainer in Köln“ wirbt. In einem solchen Fall sollten Sie möglichst sofort nach Kenntnis einen spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Dieser wird nach eigener Prüfung der Erfolgsaussichten dann eine Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung an den rechtswidrig handelnden Wettbewerber schicken. Auf diese Weise kann der Wettbewerber u. a. zur Unterlassung der Werbung und zur Leistung von Schadensersatz gezwungen werden (zum Schadensersatz gehört übrigens auch das Honorar des von Ihnen beauftragten Rechtsanwalts). Im Einzelfall wird es zwar auch zu einem Gerichtsverfahren kommen können, jedoch ist ein solches energisches Handeln sicherlich nicht nur für Sie, sondern auch für die Kunden von Vorteil, da damit die Mindestanforderungen an Seriosität und Qualität im Markt aufrechterhalten werden.

 

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