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Vollmacht

Bei einer durch Rechtsgeschäft eingeräumten Vertretungsmacht, auch Vollmacht genannt, sind verschiedene Varianten möglich. Hier wird unterschieden gegenüber wem die Vollmacht erteilt wird. Gemäß § 167 I BGB kann die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten selber erteilt werden (Innenvollmacht). Es kann aber auch demjenigen, gegenüber dem die Vertretung stattfinden soll die Vollmacht eingeräumt werden, diese Vollmacht wird Außenvollmacht genannt. Hierbei kann der Vollmachtgeber den Umfang der Vollmacht frei bestimmen. Es werden hierbei die nachstehenden Sonderformen unterschieden:

  • Einzelvollmacht für ein bestimmtes Geschäft (z. B. Kauf eines Computers),
  • Gattungsvollmacht für bestimmte Arten von Geschäften (z. B. für Einkauf, Verkauf, Import- und Exportgeschäft),
  • Generalvollmacht für sämtliche Angelegenheiten (z. B. bei Urlaub oder zur Leitung einer Zweigstelle),
  • Gesamtvollmacht für das Zusammenwirken aller Bevollmächtigten,
  • Untervollmacht des Vertreters für einen Dritten,
  • Vollmacht über den Tod hinaus mit Wirkung, dass diese Vollmacht dann für und gegen die Erben wirkt,
  • Prokura und Handelsvollmacht als Vollmachten des Handelsrechts.

Die Vollmacht erlischt wieder, wenn bei einer befristeten Vollmacht die vorgegebene Zeitdauer abgelaufen ist oder durch Tod des Vertreters. Gemäß § 168 BGB erlischt die Vollmacht bei Widerruf oder Erlöschen des Rechtsverhältnisses auf dem die Vollmacht beruht.

 

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