Vertretung und Vollmacht
Eine rechtsgeschäftliche Handlung muss nicht immer durch eine Person persönlich durchgeführt werden. Gerade im geschäftlichen Rechtsverkehr werden Handlungen auch von anderen Personen vorgenommen, die hierfür berufen wurden. Die Regelungen für eine Stellvertretung sind in den §§ 164 ff. BGB enthalten. Eine Vertretung besteht darin, dass der Vertreter im fremden Namen und für Rechnung des Vertretenen auftritt und dadurch den Vertretenen unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Die durch ein Rechtsgeschäft eingeräumte Vertretungsmacht wird gemäß § 166 Abs. 2 BGB „Vollmacht“ genannt.
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