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Vertretung ohne Vertretungsmacht

Handelt eine Person ohne, dass dieser eine Vollmacht eingeräumt wurde oder überschreitet eine Person die ihr eingeräumten Vertretungsmacht, so liegt laut Gesetz eine Vertretung ohne Vertretungsmacht vor. Die §§ 170 bis 180 BGB behandeln dabei beide Arten praktisch gleich. Bei einseitigen Verträgen ist gemäß § 180 BGB eine Vertretung ohne Vertretungsmacht grundsätzlich unzulässig.

Ein mehrseitiger Vertrag, der ohne Vertretungsmacht in einem fremden Namen geschlossen wurde, ist gemäß § 177 BGB erst einmal schwebend unwirksam. Die Person, in dessen Namen der Vertrag geschlossen wurde, kann den Vertragsschluss im Nachhinein genehmigen, wodurch der Vertrag wirksam wird. Die Genehmigung kann indes auch verweigert werden, womit der Vertrag nicht zustande kommt. Um die Schwebezeit zu verkürzen, kann der Vertragspartner den Vertretenden gemäß § 177 Abs. 2 BGB auffordern eine Genehmigung zu erteilen oder zu verweigern. Der Aufgeforderte kann binnen einer Frist von zwei Wochen reagieren. Erfolgt in dieser Zeit keine Rückmeldung, so gilt die Genehmigung als verweigert.

Bei der Verweigerung einer Genehmigung muss derjenige haften, der ohne Vertretungsmacht gehandelt hat, gemäß § 179 BGB entweder auf Vertragserfüllung oder auf Schadensersatz. Sofern derjenige, der ohne Vertretungsmacht gehandelt hat, dieses nicht erkannt hatte, so haftet er gemäß § 179 Abs. 2 BGB nur für den erfolgten Vertrauensschaden. Außer, wenn die andere Vertragspartei die fehlende Vertretungsmacht kannte oder kennen musste oder eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters handelte, so haftet die Person ohne Vertretungsmacht gemäß § 179 Abs. 3 BGB nicht.

 

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