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Vertragsfreiheit

Vertragsparteien können Verträge frei gestalten und abschließen. Bei dieser Vertragsfreiheit brauchen sich die Parteien nicht an vorgegebene Vertragstypen zu binden. Schöne Beispiele sind hierfür bereits bekannte Vertragstypen wie z. B. der Börsenvertrag oder der Ratingvertrag. Dennoch fallen auch die frei gestalteten Verträge zumeist in eine Vertragskategorie, die bereits im BGB geregelt ist. Hierbei werden die frei gestalteten Verträge nach ihrem Regelungsinhalt bewertet und in eine der im BGB enthaltenen Vertragstypen eingeordnet. Dadurch, dass nur die Regelungen an sich bewertet werden, ist es unerheblich mit welchem Namen der Vertrag bezeichnet wird.

Beispiel

F schließt mit H einen Vertrag über den Erwerb von 20 neuen Spinden ab. Auch wenn der Vertrag mit „Mietvertrag“ überschrieben ist, liegt hier ein Kaufvertrag vor, auf den die §§ 433 ff. BGB angewendet werden müssen.

Es ist somit wichtig, die im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen Regelungen und Vorschiften zu kennen. Die gesetzlichen Regelungen finden auch bei frei gestalteten Verträgen Anwendung, wenn für einzelne Regelungsgebiete keine entsprechenden Regelungen im Vertrag getroffen wurden. Das Gesetz gilt somit für Verträge, wenn innerhalb des Vertrages selber keine Regelungen getroffen wurden. Auch dürfen frei gestaltete Verträge nicht gegen gesetzliche Regelungen verstoßen, denen ein Schutzcharakter zukommt.

Beispiel

F beauftragt einen Maler, der das Büro neu streichen soll. Hier liegt ein Werkvertrag vor. Da in dem Vertrag keine Vereinbarung über die Abnahme getroffen wurde, gelten die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme des § 640 BGB.

Im BGB sind unter anderen folgende Vertragstypen geregelt:

  • Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB),
  • Darlehensvertrag (§§ 488 ff. BGB),
  • Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB),
  • Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB),
  • Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB),
  • Pachtvertrag (§§ 581 ff. BGB).

 

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