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Verlängerung bei nicht bestandener Prüfung einer Berufsausbildung

Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächsten anstehenden Wiederholungsprüfung (vgl. § 21 Abs. 3 BBiG). Dies ist meistens nach einem halben Jahr der Fall.

Das Verlangen, dass das Ausbildungsverhältnis verlängert wird, hat der Auszubildende selbstständig an den Ausbildenden zu richten. Dies kann mündlich oder schriftlich geschehen. Die Schriftform ist zu empfehlen. Wird keine Verlängerung verlangt, endet das Berufsausbildungsverhältnis zum vertraglich vereinbarten Termin laut Berufsausbildungsvertrag.

Hinweis

Informieren Sie Ihre Auszubildenden rechtzeitig über diese Möglichkeit.

Der Anspruch auf Verlängerung entsteht, wenn der Auszubildende vom Nichtbestehen seiner Abschlussprüfung Kenntnis hat. Vor Ablauf der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit ist die Geltendmachung des Verlängerungsanspruchs nicht fristgebunden.

Wird der Anspruch auf Verlängerung erst nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit geltend gemacht, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis nur dann bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, wenn das Verlangen unverzüglich, das heißt, ohne schuldhaftes Verzögern geäußert worden ist. Ob dies ohne schuldhaftes Verzögern erfolgte, bestimmt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls.

Die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung ist allerdings nicht davon abhängig, ob das Ausbildungsverhältnis weiter besteht.

Hinweis

Ist das Ausbildungsverhältnis verlängert worden und besteht der Auszubildende die erste Wiederholungsprüfung, so endet das Ausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

Wird die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden und wird kein Verlängerungsverlangen gestellt, endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des verlängerten Vertrages.

Wird ein Verlängerungsverlangen gestellt, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr abgelegt wird.

Ist die Frist noch nicht abgelaufen, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Bestehen oder Nichtbestehen der zweiten Wiederholungsprüfung.

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