Verkürzung der Ausbildungsdauer
Der Beginn und das Ende des Berufsausbildungsverhältnisses werden im Berufsausbildungsvertrag festgelegt. Da der Beginn der Ausbildung von den Entlassungsterminen der allgemeinbildenden Schulen abhängig ist, startet die überwiegende Anzahl der Ausbildungsverhältnisse zwischen dem 01. August und dem 01. September.
Die Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses wird durch die Ausbildungsordnungen vorgeschrieben. In bestimmten Fällen kann gemäß § 8 Abs. 1 BBiG die Ausbildungszeit verkürzt werden.
Die Ausbildungszeit kann durch eine vertragliche Vereinbarung gekürzt werden oder ist auf Antrag eines Vertragspartners durch die IHK zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht.
Voraussetzungen
In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass das Ausbildungsziel in einer kürzeren Zeit erreicht wird, wenn eine erweiterte allgemeine oder fachliche Bildung nachgewiesen wird. Auf die Ausbildungszeit werden folgende Bildungsnachweise (siehe nachstehende Tabelle) angerechnet, soweit dies beantragt wird (eine automatische Anrechnung erfolgt nicht).
Bildungsnachweis |
Anrechnungszeit |
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1 Jahr |
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½ Jahr |
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1 Jahr |
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1 Jahr |
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1 Jahr |
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1 Jahr |
Bildungsnachweise und Anrechnungszeiten
Hinweis Zur vollen Anrechnung der genannten beruflichen Bildungsgänge muss die Fachrichtung der Schule mit dem Berufsfeld des Ausbildungsberufs übereinstimmen. Bei anderen beruflichen Schulen oder Bildungsgängen, die nicht mit dem Berufsfeld des Ausbildungsberufs übereinstimmen, ist die Anrechnung im Einzelfall durch die IHK zu prüfen. |
Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen
Mehrere Anrechnungsmöglichkeiten können nebeneinander berücksichtigt werden. Es sind aber nachstehende Mindestzeiten einer betrieblichen Ausbildung (siehe Tabelle 11) nicht zu unterschreiten.
Bei Ausbildungsberufen mit einer Regelausbildungszeit (siehe Ausbildungsordnung) |
Mindestzeit für betriebliche Ausbildung |
3,5 Jahre |
24 Monate |
3 Jahre |
18 Monate |
2 Jahre |
12 Monate |
Mindestzeit betrieblicher Ausbildung
Antragstellung
Die Kürzung kann bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrags oder auch im Verlauf der Ausbildung beantragt werden. Wird die Verkürzung während der Ausbildung beantragt, soll die Restausbildungszeit bis zum neu vereinbarten Ausbildungsende noch mindestens zwölf Monate betragen.
Vor einer Entscheidung der Kammer sind gemäß § 8 BBiG die Beteiligten zu hören. Ein gemeinsamer Antrag des Auszubildenden und Ausbildenden gilt für die zuständige Stelle als Anhörung der Beteiligten.
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