Verjährung
Beispiel F hat am 28.01.2017 Gürtel von H gekauft. Erst nach einem Jahr hat F eine Rechnung erhalten und fragt sich nun, ob er noch verpflichtet ist, die Gürtel zu bezahlen oder ob der Anspruch bereits verjährt ist. |
Die Verjährung ist eine Einrede und soll den Schuldner in der Form schützen, dass nach Zeitablauf nicht mehr geleistet werden muss. Der Schuldner soll im Sinne des Schuldnerschutzes nicht bis in alle Ewigkeit mit einer späteren Zahlung rechnen müssen. Ob sich ein Schuldner auf die Verjährung beruft ist ihm hierbei freigestellt. Will sich der Schuldner auf die Einrede der Verjährung berufen, so muss er die Einrede ausdrücklich erheben. Wie explizit in § 194 Abs. 1 BGB geregelt, tritt die Verjährung nur bei Ansprüchen ein. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Die regelmäßige Verjährung stellt die Regelverjährung dar, die Anwendung findet, wenn keine speziellere Verjährung greift.
Der § 199 I BGB enthält die Regelung, wann die Verjährung beginnt. Die Regelung ist als besondere Regelung den allgemeineren Regelungen betreffend Fristen vorrangig. Hiernach beginnt die regelmäßige Verjährung mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Verjährung beginnt demnach nicht sofort mit der Entstehung des Anspruchs, sondern erst am Ende des Kalenderjahres.
Beispiel F hat am 28.01.2017 die Gürtel von H gekauft. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Gürtel gekauft wurden. Daher beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2017 zu laufen. Die Verjährung tritt somit mit Ablauf des Jahres 2020 ein. |
Für die Verjährung ist es daher unerheblich, wann in einem Kalenderjahr eine Sache gekauft wurde. Die Verjährungsfrist bleibt dieselbe.
Beispiel F hat am 28.12.2017 noch einmal Waren von H gekauft. Auch hier beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2017. Damit tritt hier die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2020 ein, obwohl F die Waren elf Monate später als die Gürtel gekauft hat. |
Neben der regelmäßigen Verjährungsfrist werden im BGB Sonderverjährungen geregelt. Hiernach beträgt die Frist für Ansprüche an und aus einem Grundstück gemäß § 196 BGB zehn Jahre. Ansprüche die in § 197 BGB genannt werden, verjähren innerhalb von 30 Jahren.
Abweichend von diesen im BGB enthaltenen Verjährungsfristen können die Fristen auch direkt zwischen den Vertragsparteien in einer Vereinbarung geregelt werden. Ebenfalls kann die Verjährungsfrist dadurch beeinflusst werden, dass die Verjährung erneut zu laufen beginnt. Dieses kann dadurch geschehen, dass der Schuldner selber seine Schuld anerkennt oder eine Vollstreckungshandlung erfolgt. Dieses ist dem § 212 I BGB zu entnehmen. Hierbei fängt die komplette Verjährungsfrist erneut zu laufen an.
Beispiel Für die in dem vorherigen Beispiel benannten Beispiele läuft die Verjährungsfrist mit Ende des Jahres 2020 aus. Erkennt F gegenüber H die Schuld Ende 2019 an, so beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erneut zu laufen, so dass die Verjährung nun erst mit Ablauf des Jahres 2022 eintritt. |
Wie in § 209 BGB geregelt ist es möglich die Verjährungsfrist zu hemmen, also sozusagen „anzuhalten“. Die Frist ist hierbei so lange gehemmt, wie ein Hemmungsgrund besteht. Nach dem Wegfall des Grundes für die Ablaufhemmung fängt die bereits begonnene Frist wieder zu laufen an. Die Verjährung tritt dann ein, sobald die angebrochene Frist zu Ende gelaufen ist. Es beginnt somit keine neue Frist, die begonnene wird hierbei wieder aufgegriffen.
Beispiel Die Verjährungsfrist, die am Ende des 31.12.2020 ausläuft, wurde für 3 Monate gehemmt. Nachdem der Hemmungsgrund wieder entfallen ist, läuft die noch übrige Frist ab, bevor die Verjährung eintritt. Damit tritt die Verjährung mit Ablauf des 31.03.2021 ein. |
Zu der Hemmung führen die in § 204 Abs. 1 BGB enthaltenen Maßnahmen der Rechtsverfolgung. Hierunter fallen die Erhebung einer Klage oder die Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides. Insgesamt finden sich 14 Ziffern in § 204 Abs. 1 BGB, die Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung enthalten. Auch die anderen Paragrafen in dem Bereich §§ 203 bis 208 BGB enthalten Regelungen, wann eine Verjährung eintritt. Hierzu zählen:
- Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger über den gegenständlichen Anspruch (§ 203 BGB),
- Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechts (§ 205 BGB),
- bei höherer Gewalt (§ 206 BGB),
- aus familiären Gründen (§ 207 BGB),
- und bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (§ 208 BGB).
Die Verjährung ist keine Verwirkung, bei der das Recht erlöscht. Die Rechte bestehen weiterhin, sie können bei geltend gemachter Einrede der Verjährung aber nicht mehr durch den Gläubiger geltend gemacht werden. Sie bestehen also weiter, sind aber nicht mehr durchsetzbar.
Beispiel Das IT-Unternehmen M hat an seinen Kunden K eine Software verkauft. Mittlerweile ist der Anspruch auf Zahlung verjährt. M hat hierbei weiterhin das Recht auf Zahlung des Kaufpreises, kann diesen Anspruch aber nicht mehr durchsetzen. |
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