Verbraucherdarlehensvertrag
Beispiel L erhält für den PKW-Kauf ein Darlehen von seinem befreundeten Unternehmer U. |
Der Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Sonderform des Darlehensvertrages, wobei ein Unternehmer ein Darlehen an einen Verbraucher gewährt. Hierbei werden die Vorschriften des allgemeinen Darlehens (§§ 488 ff. BGB) durch die Regelungen des Verbraucherdarlehens (§§ 491 ff. BGB) durch die entsprechenden Vorschriften modifiziert. Grundsätzlich wird bei einem Darlehensvertrag der Darlehensgeber verpflichtet, einen bestimmten Geldbetrag für eine definierte Zeitspanne zur Verfügung zu stellen. Dieser Geldbetrag muss vom Darlehensnehmer bei Fälligkeit, zuzüglich eines vereinbarten Zinses, an den Darlehensgeber zurückgezahlt werden. Ein Darlehen kann ordentlich oder außerordentlich von den Parteien gekündigt werden. Die Sondervorschriften der §§ 491 ff. BGB enthalten insbesondere solche Regelungen, die den Verbraucher vor einem unüberlegten Abschluss eines Darlehensvertrages schützen sollen. Diese Regelungen waren zuvor in dem Verbraucherkreditgesetz enthalten. Demnach muss ein Verbraucherdarlehensvertrag u. A. gemäß § 492 Abs. 1 BGB in Schriftform geschlossen werden, wenn nicht eine strengere Anforderung an die Form gestellt wird. Des Weiteren darf der Verbraucher einen geschlossenen Vertrag binnen einer Frist von 14 Tagen widerrufen. Dieses Widerrufsrecht ist in dem § 495 Abs. 1 in Verbindung mit § 355 BGB normiert.
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