Tarifvertragsgesetz (TVG)
Gemäß § 1 Abs. 1 TVG regelt der Tarifvertrag die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.
Die Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern (§ 1 Abs. 2 TVG).
Hinweis Besonderer Schutz für jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende. Für diese Gruppe darf in tariflichen Regelungen keine Verschlechterung gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen vereinbart werden, zum Beispiel beim Urlaub (siehe § 19 Abs. 4 JArbSchG i. V. m. § 13 Abs. 1 BUrlG). |
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