Systeme des Sozialwesens
Das Sozialwesen (Synonym/Kurzwort das Soziale) als eine der Grundaufgaben eines Staates ist Ort der Sozialen Arbeit und Gegenstand der sozialen Praxis innerhalb eines sozialen Staatssystems. Das Sozialwesen ist an das jeweilige politische Sozialsystem gebunden und eine der Säulen einer sozialen Marktwirtschaft. Wissenschaftlich betreut wird es von den Disziplinen der Sozialpädagogik, des Sozialmanagements, des Gesundheitswesens und von Bereichen der Polizeiwissenschaft. Sozialpädagogen oder Sozialarbeiter, wie sie regional auch genannt werden, arbeiten und forschen im Sozialwesen. Doch ist Sozialwesen von seiner wissenschaftlichen Disziplin Soziale Arbeit beziehungsweiseSozialarbeitswissenschaft zu unterscheiden.
Organisationsaufgaben des Sozialwesens sind die Fürsorge (zum Beispiel Sozial-, Alten- und Jugendhilfe) und die Vorsorge (Beamten- und Soldatenvorsorge und die Sozialversicherungen). Die Organisationsstruktur gliedert sich in öffentliche Verwaltung (zum Beispiel Kommunalämter wie Sozial- oder Gesundheitsamt) und Organisationen (zum Beispiel Krankenkassen, freie Träger, private Träger). Leistungen werden in Geld-, Dienst- oder Sachleistungen erbracht. Strukturell gibt es eine bürokratische, hierarchische Struktur und eine Teamstruktur zu unterscheiden. Diese wird kategorisiert nach Arbeitsteilung, Koordination und Art der Leitung (Führungsstile, Delegation) und der jeweiligen Kompetenzstruktur.
Träger des Sozialwesens
Man unterscheidet zwischen öffentlichen Trägern (Bund, Ländern und Gemeinden) und freien Trägern (Trägern der freien Wohlfahrtspflege). Daneben treten zunehmend auch private Träger im Feld des Sozialwesens auf. Ein öffentlicher Träger in Bayern ist beispielsweise der Kreisjugendring eines Landkreises. Die freien Träger gehen vom Jugendrotkreuz über die Diakonie oder Caritas bis zu einem Hospizverein. Einrichtungen von Betreuungsvereinen, SOS-Kinderdörfer oder Lebenshilfe-Vereine sind weitere Beispiele für freie Träger. Private Träger sind freie Träger, die nicht auf Gemeinnützigkeit, sondern auf kommerziellen Profit angelegt sind.
Sozialwesen der Bundesrepublik Deutschland
Rechtlich gesehen ist das Soziale eine grundgesetzliche Staatszielbestimmung der Bundesrepublik Deutschland: Sie ist ein „sozialer Bundesstaat“ (Art. 20, Abs. 1 Grundgesetz). Demzufolge hat jeder Mensch in Deutschland (nicht nur jeder deutsche Staatsangehörige) einen Grundanspruch darauf, dass sich der Staat in äußerster Not um ihn kümmert. Rechtlich basiert das Sozialwesen auf der Sozialgesetzgebung, daneben zum Beispiel das SGB der Bundesrepublik Deutschland. Außerdem greift in Deutschland aufgrund der föderalen Struktur das Subsidiaritätsprinzip gegenüber freien Trägern der Wohlfahrtspflege. Verwaltet und gesteuert wird das Sozialwesen durch Sozialämter, welche den Ministerien für Soziales der Länder und des Bundes unterstehen. In vielen Bereichen des Sozialwesens, sofern es sich nicht um hoheitliche Gebiete handelt, werden diese von freien (meist kirchliche, caritative Organisationen) oder privaten Trägern (kommerziell) unterstützt.
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