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Stellvertretung

Eine Vertretung ist nur zulässig, soweit dieses für ein rechtsgeschäftliches Handeln erfolgt. Für höchstpersönliche Angelegenheiten ist dieses nicht möglich.

Beispiel

F kann auf seiner eigenen Hochzeit nicht durch seinen Freund J vertreten werden, da die Eingehung der Ehe ein höchstpersönliches Geschäft ist.

Bei einer Stellvertretung ist zudem kennzeichnend, dass der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgibt. Aus diesem Grund muss der Vertreter auch fähig sein, eigene Willenserklärungen abgeben zu können. Wenn keine eigene, sondern nur eine fremde Willenserklärung abgegeben wird, so ist der Übermittler ein Bote. Dieser fasst keine eigenen Willenserklärungen und kann somit auch geschäftsunfähig sein. Zudem muss der Vertreter in fremden Namen und auf fremde Rechnung tätig werden. Dieses wird als Offenkundigkeitsprinzip bezeichnet. Es muss hierbei nicht zwingend der zu Vertretende benannt werden, es ist ausreichend, dass die Umstände die Vertretung erkennen lassen. Wird gegen das Offenkundigkeitsprinzip verstoßen, so liegt gemäß § 164 Abs. 2 BGB ein Eigengeschäft des Vertreters vor. Letztlich muss eine Vertretungsmacht gegeben sein. Diese räumt dem Stellvertreter die Befugnis ein, den anderen zu vertreten. Eine Vertretungsmacht kann entweder durch eine gesetzliche Vorschrift oder durch eine Vollmacht erteilt werden. Bei einer wirksamen Vertretung entsteht das angestrebte Rechtsgeschäft zwischen dem Vertretenden und dem Dritten. Es wird somit derjenige, der vertreten wurde, Vertragspartei als habe er selbst gehandelt.

Wird eine Person abweichend von der Weisung eines Geschäftsherrn als Bote oder Stellvertreter tätig, so kommt das Geschäft dennoch zustande, wenn der Geschäftsherr dem Ergebnis des Geschäfts zustimmt. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so sind die Regelungen für den Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß §§ 177 ff. BGB anzuwenden.

Das Offenkundigkeitsprinzip wird in drei Fällen der Wirtschaftspraxis durchbrochen. Hierbei kommt es zu einem Vertragsabschluss mit dem Vertretenden, obwohl dieser nicht genannt wird oder das Offenkundigkeitsprinzip anderweitig gewahrt wird. Das sind Bargeschäfte des täglichen Lebens („Geschäfte, für den es angeht“ genannt), bei der Schlüsselgewalt des Ehegatten und bei der Namenstäuschung. Hierbei kann ein Ehegatte auch Geschäfte mit Wirkung für und gegen den Ehepartner abschließen.

 

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