Rechte und Pflichten von Ausbildenden
Für den Ausbildenden beziehungsweise den Ausbildungsbetrieb ergibt sich aufgrund der Bedeutung und Wichtigkeit, die der Gesetzgeber der Berufsausbildung beimisst, eine Fülle von Pflichten. Die juristische Waagschale zeigt sich hier nicht ausgeglichen, sondern neigt sich eindeutig auf die Seite der Pflichterfüllung.
Bedenken Sie dabei, welchen Nutzen der Ausbildungsbetrieb durch seine Ausbildungsanstrengungen erzielt. Letztendlich hat jeder Ausbildende für sich individuell eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen, um zu sehen, ob am Ende eine Win-win-Situation für alle Beteiligten steht.
Pflichten nach dem BBiG
Das BBiG nennt die wichtigsten Pflichten des Ausbildenden gegenüber den Auszubildenden. Komprimiert zusammengefasst hat der Ausbildende die Pflicht:
- zur Ausbildung (§ 14 Abs. 1 Nr. 1);
- selbst auszubilden oder einen Ausbilder zu beauftragen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2);
- die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen (§ 14 Abs. 1 Nr. 3);
- Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten (§ 14 Abs. 1 Nr. 4) und dafür freizustellen (§ 15);
- Auszubildende zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten und diese durchzusehen (§ 14 Abs. 1 Nr. 4);
- ein Zeugnis auszustellen (§ 16);
- eine angemessene Vergütung zu gewähren (§ 17);
- Erholungsurlaub zu gewähren (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 BBiG, JArbSchG, BurlG);
- einer erweiterten Fürsorge nachzukommen (§ 14 Abs. 1 Nr. 5), worunter die charakterliche Förderung sowie der Schutz vor sittlicher und körperlicher Gefährdung zu verstehen ist;
- keine ausbildungsfremden Aufgaben zu übertragen (§ 14 Abs. 2);
- für die Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten zu haften (§ 102).
Pflichten bei Kurzarbeit
Darüber hinaus hat der Ausbildende bei Kurzarbeit besondere Maßnahmen zu ergreifen. Kurzarbeit für Auszubildende lässt sich nicht mit der Ausbildungspflicht vereinbaren, daher können sie in der Regel nicht in die Kurzarbeit mit einbezogen werden.
Auch bei Ausbildern sollte Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, da der Betrieb gewährleisten muss, dass er seiner Ausbildungspflicht nachkommt.
Pflichten bei Arbeitskämpfen
Es ist grundsätzlich nicht mit der Ausbildungspflicht zu vereinbaren, Auszubildende bei Arbeitskämpfen auszusperren. Es muss ein Notdienst organisiert werden. Soweit die Ausbildung im vorgesehenen Umfang nicht möglich ist, muss das Ausbildungsprogramm kurzfristig variiert werden.
Keine Pflicht bei Lernmitteln
Bei den Lernmitteln sieht der Gesetzgeber den Ausbildenden nicht in der Pflicht. Der Ausbildungsbetrieb ist nicht verpflichtet, den Auszubildenden auch die Lernmittel, die für den Besuch der Berufsschule notwendig sind, kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Die für die Berufsschule erforderlichen Lernmittel müssen sich Auszubildende vielmehr selbst besorgen, soweit nicht Lernmittelfreiheit besteht. Der Grundsatz der Lernmittelfreiheit wird durch Gesetze und Verordnungen auf Bundesländerebene geregelt.
Hinweis Ist den Auszubildenden die Finanzierung aus eigenen Mitteln nicht möglich, können sie sich an die Personen wenden, die Ihnen gegenüber unterhaltspflichtig sind. In der Regel sind das die Eltern oder Erziehungsberechtigte. Die Unterhaltspflicht endet nicht mit dem Erreichen der Volljährigkeit. |
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