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Organschaft

Von einer Organschaft spricht man dann, wenn eine juristische Person, hier insbesondere eine Kapitalgesellschaft, in einem tatsächlichen und rechtlichen Unterordnungsverhältnis zu einem anderen Unternehmen steht. Daraus ergibt sich dann die Feststellung, dass die juristische Person bei wirtschaftlicher Betrachtung als unselbständig anzusehen ist. Man unterscheidet im Wesentlichen drei Arten

  • die körperschaftsteuerliche Organschaft
  • die gewerbesteuerliche Organschaft
  • die umsatzsteuerliche Organschaft

Die Regelungen zur körperschaftsteuerlichen Organschaft befinden sich in den §§14 bis 19 KStG. Danach wird das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet. 

Organschaft = Abhängigkeit zwischen

Organgesellschaft

Organträger (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 KStG)

nur Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland

Jede natürliche Person, Personengesellschaft oder Körperschaft, die ein inländisches gewerbliches Unternehmen betreibt, d.h. die Voraussetzungen des § 2 GewStG müssen erfüllt sein. Es reicht aus, wenn sich die Geschäftsleitung im Inland befindet.

 

Voraussetzungen: die Organgesellschaft ist finanziell eingegliedert und es liegt ein  Gewinnabführungsvertrag vor. Eine wirtschaftliche und/ oder organisatorische Eingliederung ist nicht erforderlich.

körperschaftsteuerliche Organschaft

Die obige Tabelle definiert Organgesellschaft und –träger und erläutert die Abhängigkeit.

Unter folgenden Gesichtspunkten kann sich die körperschaftsteuerliche Organschaft als vorteilhaft erweisen:

  • eine wirtschaftliche Doppelbelastung von Gewinnen einer Kapitalgesellschaft kann vermieden werden, wenn sie sich durch die Besteuerung auf der Gesellschaftsebene und beim Anteilseigner ergeben würde
  • es lassen sich Verluste zwischen Organgesellschaft und Organträger ausgleichen;
  • steuerfreie Erträge können auf den Organträger transferiert werden
  • die beteiligungsbezogenen Aufwendungen des Organträgers sind in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig. Von Vorteil ist dies insbesondere dann, wenn der Erwerb der Beteiligung an der Organgesellschaft fremdfinanziert wurde
  • eine körperschaftsteuerlichen Definitivbelastung der Gewinne der Organgesellschaft kann durch phasengleiche Erfassung des Ergebnisses der Organgesellschaft im Wege der Gewinnabführung vermieden werden (BFH Beschluss vom 7.8.2000, Großer Senat=GrS 2/99, BStBlII 2000, 632). 

Die gewerbesteuerliche Organschaft wurde hinsichtlich der Voraussetzungen nach §2 Abs.2 Nr.1 und 2 GewStG i.d.F. des Unternehmenssteuerfortenwicklungsgesetzes =UntStFG vollständig an die Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft angepasst (Rz11 des BMF-Schreibens vom 26.8.2003, BStBlI 2003, 437).

Im Gewerbesteuerrecht gilt die Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers. Daher ist sie nicht mehr selbst gewerbesteuerpflichtig. Daraus resultiert, dass für die Organgesellschaft keine Gewerbesteuererklärung abgegeben werden muss. Somit ist der Organträger Schuldner der gesamten Gewerbesteuer des Organkreises. Jedoch erfolgt keine einheitliche Ermittlung des Gewerbeertrags des Organträgers und der Organgesellschaft (Abschn. 42 Abs. 1 GewStR).

Gewerbesteuerliche Organschaft

Organträger

(z. B. KG in Gemeinde X)

Organgesellschaft

(z. B. GmbH in Gemeinde Y)

Gewinn nach EStG

+ Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)

-  Kürzungen (§ 9 GewStG)

= vorläufiger Gewerbeertrag

+/- vorläufiger Gewerbeertrag 

   Organgesellschaft

- Freibetrag (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr.1

   GewStG)

= Gewerbeertrag Organkreis bzw.

   Steuermessbetrag nach dem

Gewerbeertrag

 

Zerlegungsanteil Gemeinde X

 

 Gewinn nach KStG

+ Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)

-  Kürzungen (§ 9 GewStG)

= vorläufiger Gewerbeertrag

 

 

 

 

 

 

 

 

Zerlegungsanteil Gemeinde Y

gewerbesteuerliche Organschaft

Für die umsatzsteuerrechtliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) sind die Voraussetzungen nicht in vollem Umfang identisch mit den Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft (Abschn. 21 Abs.3 UStR). Eine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Organ kann im Gegensatz zur körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft jede juristische Person sein, insbesondere natürlich eine Kapitalgesellschaft. Dabei ist es nicht erforderlich, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen ausgeprägt sind. Ein Gewinnabführungsvertrag ist nicht erforderlich.

Im Wesentlichen kommt die umsatzsteuerliche Organschaft zur Anwendung um eine steuerliche Definitivbelastungen zu vermeiden. Sie wird daher beispielsweise bei Unternehmen mit vorsteuerabzugsschädlichen Umsätzen (wie Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime etc.) eingesetzt, um bisher von Drittunternehmen erbrachte Dienstleistungen von Umsatzsteuer zu entlasten.

 

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