Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Offene Handelsgesellschaften können laut § 105 HGB nach folgenden Gesichtspunkten entstehen:
Entstehung der OHG
Die OHG ist der Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zum Betrieb eines Handelsgewerbes, bei dem die Haftung der Gesellschafter nicht beschränkt ist.
Die Firma der OHG muss durch einen Zusatz (z. B. OHG, & Co., & Söhne) das Gesellschaftsverhältnis kenntlich machen.
Die Inhaber müssen ihre Kapitaleinlage in der Höhe leisten, welche im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde. Gewinne werden, sofern ausnahmsweise keine vertragliche Regelung vorliegt, nach der gesetzlichen Vorschrift verteilt. Jeder Gesellschafter erhält vorab vom Gewinn 4 % seiner Kapitaleinlage, der Rest wird nach Köpfen verteilt.
Gesellschafter |
Kapitaleinlage |
4 % der Kapitaleinlage |
Rest nach Köpfen |
Gewinnanteil |
Fritz Müller Erwin Fischer |
13.000,- Euro 3.500,- Euro |
520,- Euro 140,- Euro |
1.170,- Euro 1.170,- Euro |
1.690,- Euro 1.310,- Euro |
Summe |
16.500,- Euro |
660,- Euro |
2.340,- Euro |
3.000,- Euro |
Beispiel für die gesetzliche Regelung der Gewinnverteilung laut § 121 HGB
Es gibt keine Einträge mit diesem Anfangsbuchstaben.