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Methoden und Prinzipien der Doppelbesteuerung

Zwei Standardmethoden werden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eingesetzt:

  • Freistellungsmethode
  • Anrechnungsmethode

Im Rahmen der Freistellungsmethode werden Einkünfte aus Einkommen oder Vermögen, die im Ausland besteuert werden (bzw. werden können) von der inländischen Besteuerung frei gestellt. Zumeist wird eine Freistellung unter Progressionsvorbehalt vereinbart. Dies bedeutet, dass diese Einkünfte nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen, sondern bei der Ermittlung des auf die übrigen Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes berücksichtigt werden.

Der Hintergrund der Freistellungsmethode ist darin zu sehen, dass diese Methode dafür sorgt, dass deutsche Unternehmen auf ausländischen Märkten, in denen das Steuerniveau niedriger ist als in Deutschland, gleiche Wettbewerbschancen wie ihre ausländischen Mitkonkurrenten haben. Dies wird dadurch erreicht, dass auf die dort erzielten Gewinne nicht höhere Steuern gezahlt werden müssen, als deren ausländische Mitbewerber zahlen müssten.

Da die Freistellungsmethode auch missbräuchlich angewendet werden kann, beispielsweise durch Investitionen im Ausland zur Sicherung des niedrigeren Steuersatzes, wurden Zusatzregelungen in den Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart aber auch in den nationalen deutschen Gesetzen (§ 50d EStG, § 20 AStG) verankert.

Bei der Anrechnungsmethode darf der Steuerpflichtige seine im Inland zu zahlende Steuer um den Betrag kürzen, der wegen des betreffenden Vorgangs schon im Ausland an Steuer gezahlt werden musste.

Es wird höchstens der Betrag angerechnet, der in Deutschland für diesen Vorfall selbst gefordert würde(Höchstgrenzen für Anrechnung ausländischer Steuern gem. §§ 34 c EStG, 26 KStG und 21 ErbStG).

Nach deutschem Recht ist die Anrechnungsmethode bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer anzuwenden. Der betroffene Steuerpflichtige muss für jeden einzelnen Vorgang mit Auslandsberührung im deutschen Recht eine Anspruchsgrundlage finden, die ihm eine Anrechnung der im Ausland schon bezahlten Steuer auf die deutsche Steuer erlaubt. Eine Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer setzt voraus, dass es sich bei der ausländischen Steuer um eine Steuer von derselben Art wie die deutsche Steuer handelt.

 

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