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Lohnsteuer

Für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer muss ein Unternehmer Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer abführen. Sie werden in der Regel monatlich, spätestens am 10. des Folgemonats, entrichtet. Steuerschuldner ist der Arbeitnehmer, das heißt der Arbeitgeber führt diese Steuer im Auftrage des Arbeitnehmers von dessen Einkommen ab. Daher hat es ernste Folgen, wenn der Unternehmer dies versäumt.

Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen (Minijobs) beträgt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt maximal 450 Euro. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeträge zur Rentenversicherung (15 %), Krankenversicherung (13 %) und bei Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte eine einheitliche Pauschsteuer (2 %). Minijobs werden bei der Minijob-Zentrale der Knappschaft Bahn See (Tel. 01801 200 504, Internet www.minijob-zentrale.de) angemeldet.

Hinweis

Das Arbeitsrecht hält für den Existenzgründer viele Fallstricke bereit. Vor der Einstellung von Mitarbeitern sollte sich der Unternehmer rechtlich beraten lassen.

 

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