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Leasing

Beispiel

L möchte sich einen GTI kaufen, hat aber nicht das nötige Geld. Um den Wagen dennoch fahren zu können möchte L den Wagen leasen.

Der Leasingvertrag ist ein Vertrag, der nicht im Gesetz geregelt ist. Das Leasing und somit der Leasingvertrag sollten bereits bekannt sein. Nachfolgend wird das Leasing aus juristischer Sicht näher betrachtet. Bei dem echten Leasingvertrag kauft der Leasinggeber ein vorher mit dem Leasingnehmer vereinbartes Objekt vom Hersteller und verleast den Gegenstand an den Leasingnehmer. Das Leasing ist dabei eine Art der Finanzierung, ohne dass eine Kreditgewährung nötig ist. Der Vertrag läuft über eine feste Laufzeit, während der auch das Nutzungsrecht eingeräumt wird. Zu Beginn und zum Ende des Vertrages können Sonderzahlungen fällig werden. Der Leasingnehmer erhält für gewöhnlich das Recht den Leasinggegenstand nach der Laufzeit gegen Zahlung eines geminderten Kaufpreises zu erwerben.

Hierneben besteht noch das Operating-Leasing, auf das in weiten Teilen das Mietrecht anzuwenden ist. Im Gegensatz zur Miete werden einige Rechte des Leasingnehmers im Vergleich zu denen des Mieters abgeschwächt. So trägt der Leasingnehmer in der Regel die Gefahr des Unterganges des Leasinggutes, die Kosten der Wartung die Gewährleistungsansprüche für Sachmängel wiederum können ausgeschlossen werden. Allerdings kann hier auch ein „full service“ vereinbart werden wonach die Wartung für das Leasingobjekt durch den Leasinggeber übernommen wird. Das Operator-Leasing ist allerdings aufgrund der ebenfalls im Mietvertrag zulässigen Abweichungen nur eine marketingwirksame Bezeichnung des Mietverhältnisses.

Neben der Einsparung von Eigenkapital erhält der Leasingnehmer auch steuerrechtliche Vorteile, da die Zinszahlungen als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Wirtschaftlich entspricht das Leasing dem Teilzahlungsgeschäft, womit der § 499 Abs. 2 und die §§ 500 bis 504 BGB zur Anwendung kommen, sofern der Leasingnehmer ein Verbraucher ist. Auch der Leasingvertrag unterliegt den Vorschriften der AGB-Kontrolle. Sollte der Leasinggeber den Gebrauch der Sache nicht gewähren können, so greift die mietrechtliche Klausel des § 543 BGB zur Nichterfüllung der Gebrauchsüberlassungspflicht. Demnach kann der Leasingnehmer in einem solchen Fall fristlos kündigen. Dadurch, dass die mietrechtlichen Gewährleistungsansprüche regelmäßig abgedungen werden, tritt der Leasinggeber die Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag mit dem Hersteller an den Leasingnehmer ab.

Der Leasingnehmer trägt regelmäßig das Verlust- und Beschädigungsrisiko für den Leasinggegenstand. Zudem muss dieser die Lasten der Unterhaltung, wie die Versicherung und Instandhaltung tragen. Sollte der Vertrag vorzeitig beendet werden, weil der Leasingnehmer seine Zahlungen nicht leistet, so kann der Leasinggeber Schadensersatz in voller Höhe seiner Aufwendungen verlangen. Darüber hinaus kann er den tatsächlichen Verlauf des entfallenen anteiligen Gewinns geltend machen.

 

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