Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
Eine besondere zusätzliche Vertretung, die durch das BetrVG geregelt wird, ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Die JAV vertritt die Interessen jugendlicher Arbeitnehmer (AN) bis zum 18. Lebensjahr und der in ihrer Berufsausbildung Beschäftigten bis zum 25. Lebensjahr.
Voraussetzung für die Errichtung einer JAV ist das Bestehen eines BR und dass mindestens fünf Personen beschäftigt sind, die entweder als Arbeitnehmer noch nicht 18 Jahre alt oder als Auszubildende noch nicht 25 Jahre alt sind.
Hinweis Die JAV ist kein selbstständiges Organ, das gleichberechtigt neben dem BR steht und hat im Verhältnis zum Arbeitgeber keine eigenen Mitbestimmungsrechte. |
Nach § 70 Abs. 1 BetrVG hat die JAV diese allgemeinen Aufgaben:
- Maßnahmen beim BR zu beantragen – diese sollten den jugendlichen Arbeitnehmern und Auszubildenden dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis
- Darüber zu wachen, dass die zugunsten der jugendlichen Arbeitnehmern und Auszubildenden geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden
- Anregungen von jugendlichen Arbeitnehmern und Auszubildenden, insbesondere in Fragen der Berufsbildung entgegenzunehmen und falls sie berechtigt erscheinen, beim BR auf eine Erledigung hinzuwirken
- Die Integration ausländischer jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende im Betrieb zu fördern und entsprechende Maßnahmen beim BR zu beantragen
Im § 67 BetrVG ist die Teilnahme an BR-Sitzungen geregelt. An welchen Sitzungen darf die JAV teilnehmen, mit wie vielen Vertretern und wann gibt es ein Stimmrecht für die JAV beziehungsweise deren Vertreter.
In der nachstehenden Tabelle ist das Teilnahme- und Stimmrecht der JAV bei BR-Sitzungen (§ 67 BetrVG) aufgeführt:
BR-Sitzung |
Jede Angelegenheit |
Bestimmte Angelegenheiten, die die jugendlichen Arbeitnehmer und/oder Auszubildende besonders betreffen, zum Beispiel Urlaubsplanung unter Berücksichtigung der Berufsschulferien |
Teilnahmerecht § 67 Abs. 1 |
Beratende Teilnahme eines Vertreters der JAV (Auswahl durch Beschluss der JAV für jede Sitzung gesondert oder pauschal eines Vertreters für alle BR-Sitzungen > allgemeines Teilnahmerecht |
Beratende Teilnahme der gesamten JAV (nur bei Tagesordnungspunkten, die die jugendlichen Arbeitnehmer und/oder Auszubildenden besonders betreffen) > besonderes Teilnahmerecht |
Stimmrecht § 67 Abs. 2 |
Kein Stimmrecht |
Jedes JAV-Mitglied hat volles Stimmrecht, wenn der Beschluss junge Arbeitnehmer und/oder Auszubildende überwiegend betrifft (also zahlenmäßig mehr junge Arbeitnehmer und/oder Auszubildende als andere AN betroffen sind) |
JAV Teilnahme- und Stimmrecht bei BR-Sitzungen
Hinweis Arbeitnehmer, die Mitglied in einem BR, einer Personalvertretung oder einer JAV sind, unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz. Dies ist im Kündigungsschutz (KSchG) geregelt – relevant sind hier die §§ 15 und16. |
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