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Jugend- und Auszubildendenvertretung

Neben dem BR haben Sie in Ihrer täglichen Ausbildungsarbeit noch ein weiteres Organ der betrieblichen Interessenvertretung zu berücksichtigen. Diese besondere zusätzliche Vertretung, deren Rechte ebenfalls durch das BetrVG geregelt werden, ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV).

Die JAV vertritt die Interessen aller jugendlichen Arbeitnehmer (AN) bis zum 18. Lebensjahr und der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende) bis zum 25. Lebensjahr.

Eine JAV gibt es nicht als alleiniges Interessenvertretungsorgan in einem Betrieb. Voraussetzung für die Bildung einer JAV ist, dass ein BR existiert und dass mindestens fünf Personen beschäftigt sind, die entweder als Arbeitnehmer noch nicht 18 Jahre oder als Auszubildende noch nicht 25 Jahre alt sind.

Welche Aufgaben hat eine JAV?

§ 70 Abs. 1 BetrVG beschreibt die allgemeinen Aufgaben einer JAV:

  • Beantragen von Maßnahmen beim BR, die den jugendlichen Arbeitnehmern und Auszubildenden dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis
  • Überwachen, dass die zugunsten der jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten und umgesetzt werden
  • Entgegennehmen von Anregungen von jugendlichen Arbeitnehmern und Auszubildenden, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, und falls sie berechtigt erscheinen, beim BR auf eine Erledigung hinwirken
  • Fördern der Integration ausländischer jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildenden im Betrieb und beantragen entsprechender Maßnahmen beim BR
  • Teilnahme von Vertretern der JAV an BR-Sitzungen

§ 67 BetrVG regelt, an welchen Sitzungen mit wie vielen JAV-Vertretern teilgenommen werden darf (Teilnahmerecht) und wann es ein Stimmrecht für die JAV beziehungsweise deren Vertreter gibt.

Aus nachstehender Tabelle ist zu ersehen, wie es sich mit dem Teilnahme- und Stimmrecht der JAV bei BR-Sitzungen (§ 67 BetrVG) verhält.

BR-Sitzung

Jede Angelegenheit

Bestimmte Angelegenheiten, die die jugendlichen AN und/oder Auszubildenden besonders betreffen, zum Beispiel Urlaubsplanung unter Berücksichtigung der Berufsschulferien

Teilnahmerecht

§ 67 Abs. 1

Beratende Teilnahme eines Vertreters der JAV

(Auswahl durch Beschluss der JAV für jede Sitzung gesondert oder pauschal eines Vertreters für alle BR-Sitzungen)

> Allgemeines Teilnahmerecht

Beratende Teilnahme der gesamten JAV (nur bei Tagesordnungspunkten, die die jugendlichen AN und/oder Auszubildenden besonders betreffen)

> Besonderes Teilnahmerecht

Stimmrecht

§ 67 Abs. 2

Kein Stimmrecht

Jedes JAV-Mitglied hat volles Stimmrecht, wenn der Beschluss junge AN und/oder Auszubildende überwiegend betrifft (also zahlenmäßig mehr junge AN und/oder Auszubildende als andere AN betroffen sind)

JAV-Teilnahme- und Stimmrecht bei BR-Sitzungen

Nutzen Sie dieses Organ der jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden, um Rückmeldungen zu erhalten, wie die Ausbildungsarbeit vor Ort vorankommt und von den Auszubildenden wahrgenommen wird. 

Besonders wenn es um den dritten Punkt aus § 70 Abs. 1 BetrVG, das Entgegennehmen von Anregungen von jugendlichen Arbeitnehmern und Auszubildenden, geht, können Sie hier wertvolle Anregungen erhalten und bei Bedarf Maßnahmen in die Wege leiten, um die Ausbildungsziele konfliktfrei oder konfliktfreier zu erreichen.

Besondere Rechte JAV-Mitglieder

Beachten Sie die nachstehenden besonderen Rechte, die das BetrVG für die Mitglieder der JAV regelt:

 

  • Mitglieder der JAV sind ehrenamtlich tätig. Unter Fortzahlung ihrer Bezüge sind sie von der Arbeit freizustellen, wenn dies für die Ausübung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 65 Abs. 1 und § 37 Abs. BetrVG). Eine generelle Freistellung ist nicht vorgesehen.
  • Die Mitglieder der JAV genießen einen ähnlichen Schutz wie BR-Mitglieder hinsichtlich finanzieller und beruflicher Absicherung.
  • Ein besonderer Kündigungsschutz, der nachwirkende Kündigungsschutz und das Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot gelten auch für JAV-Mitglieder.
  • Unbefristete Übernahme nach der Ausbildung. In § 78a
  • BetrVG ist die Regelung zu finden, dass Mitglieder der JAV nach der Ausbildung unbefristet in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden müssen, wenn dies vom Auszubildenden innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber verlangt wird.

 

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