A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Gesetzliche Vorgaben zur Dauer einer beruflichen Ausbildung

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt im § 20 den Beginn und die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und somit auch die Probezeit.

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat dauern und darf höchstens vier Monate betragen. Weder ein kürzerer noch ein längerer Zeitraum ist zulässig. In der Regel nutzen die Ausbildungsbetriebe den vollen gesetzlichen Rahmen von vier Monaten. Arbeitsverhältnisse vor Abschluss des Berufsausbildungsvertrags, zum Beispiel ein Praktikum, können nicht auf die Probezeit angerechnet werden.

Im Berufsausbildungsvertrag ist die Dauer der Probezeit einzutragen (vgl. § 1 Nr. 2 Muster-Berufsausbildungsvertrag). Hier findet sich auch eine Verlängerungsklausel: Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel der vereinbarten Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Klausel für zulässig erklärt und gleichzeitig die Auffassung abgelehnt, dass sich die Probezeit automatisch verlängert, wenn es zu einem Ausfall der Ausbildung kommt. Damit wurde klargestellt, dass bei kurzfristigen Unterbrechungen eine Verlängerung der Probezeit nicht in Frage kommt.

 

Sie möchten mehr über dieses Thema erfahren? Dann empfehlen wir Ihnen die Online-Ausbildung "Ausbildung der Ausbilder IHK - AdA-Schein", in der dieses Thema ausführlich behandelt wird.

    Es gibt keine Einträge mit diesem Anfangsbuchstaben.