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Gesetzliche Haftung

Neben der Haftung, die sich direkt aus dem Schuldverhältnis (z. B. Vertrag) ergibt, besteht auch eine Haftung aus dem Gesetz. Neben der deliktischen Haftung kann sich hieraus auch eine Gefährdungshaftung ergeben.

Deliktische Haftung

Die deliktische Haftung ergibt sich im BGB aus den §§ 823 ff. BGB. Hierneben sind noch andere Haftungstatbestände in anderen Gesetzen zu finden. Hierzu zählen z. B. das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). Die deliktische Haftung wurde bereits in Kapitel 3.6.1 Deliktsrecht beschrieben.

Gefährdungshaftung

Beispiel

Haftung bedeutet, für sein Handeln einstehen zu müssen. Wurde durch dieses Handeln einem anderen Schaden zugefügt, muss die Verursacherin/der Verursacher dafür einstehen. Das Prinzip Auge um Auge, Zahn um Zahn ist inhaltlich deutlich älter als dessen erstes Schriftzeugnis – in Form des Codex Hammurapi. Dennoch gilt diese Sammlung aus 282 Paragrafen als erstes schriftliches Zeugnis einer zentralen Gesetzgebung, die sich auch mit der Haftpflicht in ihrer eigenen Art und Weise befasste. Haftungsfragen werden in einen gesetzlichen Rahmen eingefasst, der sich nicht ausschließlich auf ein Gesetzbuch beschränkt. Je nach Rechtsverhältnis zwischen Schadensverursacher/in und Geschädigter/Geschädigtem ergeben sich unterschiedliche rechtliche Grundlagen.

So kann sich neben zivilrechtlichen Ansprüchen auf Grund des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Haftungsanspruch auch aus strafrechtlicher Sicht ergeben. Strafprozess und Zivilprozess sind strikt voneinander zu trennen und bedingen einander nicht. Es kann also z.B. einen Strafprozess gegen eine/n Ärztin/Arzt geben, aber keinen Zivilprozess, da die Patientin/der Patient kein Zivilverfahren einleiten möchte. Ein/e Ärztin/Arzt kann in einem Strafprozess freigesprochen werden und trotzdem im anschließenden Zivilprozess zu Schadensersatz oder Schmerzensgeld verurteilt werden.

Wie würden Sie entscheiden?

Rechtsfall: Hierbei geht es nicht um eine gerichtsfeste Entscheidung, sondern Sie sollen nach dem gesunden Menschenverstand urteilen.

Laut Gericht unterzog sich eine 49-jährige Patientin am 30. März 2019 in der Praxis des Angeklagten einer Schönheitsoperation. Entgegen dem ärztlichen Standard führte der Angeklagte den vierstündigen Eingriff ohne Anästhesisten durch und veranlasste nach einem Herz-Kreislaufstillstand der Geschädigten erst sieben Stunden nach der erfolgten Reanimation eine Überstellung in ein Krankenhaus. Die Patientin verstarb an den Folgen dieser fehlerhaften Behandlung am 12. April 2019.

Unter der Gefährdungshaftung ist das Einstehen für eine sich ergebende Gefahr zu verstehen. Im unternehmerischen Bereich ergibt sich eine Gefährdungshaftung insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). Bereits der § 1 ProdHaftG regelt, in welchem Fall ein Hersteller für einen Fehler am Produkt haften muss. Hierbei soll nicht das defekte Produkt selber ersetzt werden (hierzu werden die zivilrechtlichen Ansprüche des BGB herangezogen), sondern der Schaden, der sich durch das defekte Produkt an anderen Sachen ergeben hat. Hierunter fällt auch die Verletzung oder Tötung von Personen.

 

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