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Frist

In den §§ 186 ff. BGB sind die allgemeinen Regelungen der Fristen enthalten. Relevant sind Fristen im privaten und auch geschäftlichen Leben, denn mit dem Ablauf einer rechtmäßigen Frist treten bestimmte Rechtsfolgen ein. Die Maßnahme kann somit nur innerhalb der gesetzten Frist geltend gemacht werden (Ausschlussfrist).

Beispiel

Bei einem Verwaltungsakt kann nur binnen einer Frist von einem Monat ein Widerspruch eingelegt werden. Hiernach ist ein Widerspruch nicht mehr zulässig.

Andererseits kann das Recht, ein Tun oder Unterlassen von einem anderen zu verlangen (Anspruch) auch verjähren. Nach einer sogenannten Verjährungsfrist können diese Rechte dann nicht mehr geltend gemacht werden. Die Verjährung ist in den §§ 194 ff. BGB enthalten.

Beispiel

F kann nach Ablauf der Verjährungsfrist die Bezahlung der von ihm gekauften Gürtel verweigern. Dieses ist dem § 214 I BGB zu entnehmen.

Es ist somit unerlässlich, Fristen korrekt zu berechnen. Wann eine Frist zu laufen beginnt ergibt sich aus § 187 BGB. Nach § 187 Abs. 1 BGB wird der Anfangstag nicht mitgerechnet, wenn der Beginn in diesen Tag fällt. Eine Ausnahme besteht in dem zweiten Absatz, wenn die Frist mit Tagesanfang beginnt oder bei der Berechnung eines Lebensalters.

Beispiel

Zu Abs. 1: F erhält von seinem Lieferanten zum dritten Mal eine Mahnung. Hierbei wird F eine Nachfrist von 10 Tagen mit Schreiben vom 02.06. gesetzt, wobei das Schreiben am 04.06. bei F eingeht. Hier wird der Tag des Zugangs der Mahnung nicht mitgerechnet, so dass die Frist am 15.06. abläuft.

Zu Abs. 2: Der F pachtet ein Büro ab dem 01.02. Der erste Tag (01.02.) wird hierbei mitgerechnet.

Bei einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, endet die Frist wie in § 188 Abs. 1 BGB geregelt mit Ablauf des letzten Tages der Frist. Wird eine Frist nach Wochen oder Monaten berechnet, läuft die Frist am jeweiligen folgenden Wochentag ab.

§ 193 BGB enthält die Regelung, wie sich die Berechnung verhält, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Hierbei endet die Frist an dem auf den Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag folgende Werktag.

 

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