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Freistellung zur Berufsausbildungsprüfung

Als Grundsatz gilt: Alle Auszubildenden sind, ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter, für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Dies regelt der § 15 BBiG.

Dabei sind Zwischenprüfungen, Abschlussprüfungen (für alle Teile), Wiederholungsprüfungen sowie Prüfungen von Zusatzqualifikationen betroffen.

Für die Zeit der Freistellung ist den Auszubildenden die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen. Doch was genau bedeutet freistellen? Freistellen bedeutet, den Auszubildenden die für die Teilnahme an den oben erwähnten Prüfungen notwendige Freizeit zu gewähren. Sie sind also nicht zu beschäftigen.

Prüfungszeit wird, ebenso wenig wie die Unterrichtszeit, an der Berufsschule als Arbeitszeit angesehen. Bei jugendlichen Auszubildenden sind noch zusätzlich zwei gravierende Ergänzungen zu beachten.

Bei Auszubildenden unter 18 Jahren erweitert das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) die Freistellung um folgende Punkte:

  • Die Freistellung für Prüfungen ist mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen auf die Arbeitszeit anzurechnen (vgl. § 10 Abs. 2 JArbSchG). Nicht angerechnet wird die Wegezeit zwischen dem Prüfungsort und dem Ausbildungsbetrieb
  • Der Arbeitgeber hat den jugendlichen Auszubildenden am Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen (vgl. § 10 Abs. 1 JArbSchG)
  • Die Freistellung wird auf die Arbeitszeit mit acht Stunden angerechnet. Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten, das heißt, die Vergütung ist fortzuzahlen (vgl. § 10 Abs. 2 JArbSchG).

Hinweis

Die Freistellung am Tag unmittelbar davor gilt nur für Auszubildende unter 18 Jahren und nur für die Abschlussprüfung. Bei einer Abschlussprüfung, die in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen stattfindet, hat am Tag vor Teil 1 der Abschlussprüfung die Freistellung zu erfolgen. Eine Freistellung erfolgt nicht am Tag vor einer Fertigkeits- oder mündlichen Prüfung. Ist der Tag vor der Abschlussprüfung ein arbeitsfreier Tag (Sonntag, Feiertag) besteht keine Pflicht zur Freistellung.

 

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