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Erklärung

Der äußerlich auftretende Tatbestand der Willenserklärung ist dagegen die Erklärung. Diese muss nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann ebenfalls durch schlüssiges Handeln, was als konkludentes Handeln bezeichnet wird, abgegeben werden. Damit die so korrekte gebildete Willenserklärung wirksam wird, muss die abgegebene Willenserklärung auch an den Empfänger zugegangen sein. Zugang bedeutet in diesem Sinne, dass die Willenserklärung zumindest in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte.

 

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