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Eigentumsvorbehalt

Beispiel

G kauft sich ein neues Auto von Q. Es wird eine Ratenzahlung vereinbart und dass G erst Eigentümer wird, wenn dieser den kompletten Kaufpreis bezahlt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt Q Eigentümer des PKW.

Wird eine Sache von einer Person verkauft, so kann dieses gemäß § 449 BGB unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Hierbei verbleibt das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung beim Verkäufer und der Käufer erwirbt ein Anwartschaftsrecht. Mit Bezahlung des gesamten Kaufpreises geht das Eigentum an den Käufer über. Das Anwartschaftsrecht ist wie das Eigentum mit „wesensgleichen Minus“ zu behandeln. Das bedeutet, dass der Käufer auf die Einräumung des Eigentums durch das Anwartschaftsrecht vertrauen darf. Dieser Vertrauensschutz wird stärker, je höher der auf den Kaufpreis eingezahlte Betrag ist. Aufgrund der Einordnung des Anwartschaftsrechts parallel zum Eigentum, finden auch die Regelungen zum Eigentum hierauf entsprechende Anwendung. Das Anwartschaftsrecht besteht allerdings nur solange, wie die Bedingung (Zahlung des kompletten Kaufpreises) auch noch eintreten kann.

Über das Anwartschaftsrecht kann der Käufer analog zu dem Eigentumsrechten verfahren, so dass dieses auch auf Dritte übertragen werden kann. Das Anwartschaftsrecht soll den Käufer unter anderem davor schützen, dass der Verkäufer dieselbe Sache an eine andere Person weiter veräußert.

Beispiel

G erwirbt an dem PKW von Q ein Anwartschaftsrecht, das besagt, dass G bei vollständiger Bezahlung des PKW Eigentümer wird.

Bei dem normalen Eigentumsvorbehalt erhält der Käufer das Eigentum erst mit Bezahlung des gesamten Kaufpreises. Somit ist eine Veräußerung der Ware erst möglich, wenn der Käufer das Eigentum hat und somit weiterveräußern kann. Bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt kann der Käufer die Sache weiter veräußern, indem er seinem Kunden ebenfalls ein Anwartschaftsrecht einräumt. Hierzu muss der Käufer allerdings von seinem Verkäufer gemäß § 185 BGB berechtigt worden sein. Zur Sicherheit des Verkäufers wird die Kaufpreisforderung des Käufers gegenüber seinen Kunden an den ursprünglichen Verkäufer der Sache abgetreten. Bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt erhält der Käufer unverändert das Eigentum vom Verkäufer, wenn die Kaufpreiszahlung komplett erfolgt ist. Der Kunde erhält das Eigentum, wenn die Zahlung gegenüber dem Käufer erfolgt ist, und dieser wiederum mittels kompletter Zahlung des Kaufpreises gegenüber dem Verkäufer das Eigentum erlangt hat.

Beispiel

F (Käufer) möchte von V (Verkäufer) einen Transporter (Verkaufsgegenstand) gegen Eigentumsvorbehalt für 3.000 Euro erwerben. Die nachfolgende Abbildung 4 zeigt dieses in Schritt 1. Beide einigen sich, dass die Hantelbank in 3 Monatsraten á 1.000 Euro bezahlt wird. Bei Vertragsschluss erhält F den Transporter und wird damit Besitzer des Transporters, wobei V Eigentümer bis zur vollständigen Zahlung bleibt. Neben dem Besitz erhält F auch ein Anwartschaftsrecht. Schritt 2 der Abbildung zeigt das Verhältnis bei der zweiten Ratenzahlung. Erst nachdem die dritte und letzte Zahlung an V ergangen ist, erhält F neben dem Besitz auch das Eigentum an der Sache. In diesem Zeitpunkt erlöscht auch das Anwartschaftsrecht und wird durch das Eigentum ersetzt. Somit ist der F nach Zahlung der kompletten 3.000 Euro Eigentümer und Besitzer des Transporters.

Lexikon | Eigentumsvorbehalt

Eigentumsvorbehalt

Anders stellt sich der Fall dar, sofern der Verkäufer Waren liefert, die der Käufer zu einer neuen Sache weiterverarbeitet. Hierbei würde der Käufer kraft § 950 Abs. 1 BGB zum Eigentümer der Waren werden, auch wenn die Waren unter Eigentumsvorbehalt verkauft wurden. Damit der Verkäufer dennoch das Eigentum an seiner Sache nicht verliert, werden bei einem Verarbeitungsvorbehalt Klauseln vereinbart, nachdem der Verkäufer der zu verarbeitenden Ware als Hersteller im Sinne des Gesetzes gilt. Somit wird der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung der Waren Eigentümer der neu hergestellten Sache.

 

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