A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Eigentum

Beispiel

Der H kauft sich ein Handy. Der Verkäufer überträgt das Eigentum an H, womit dieser Eigentümer des Handys wird.

Das in den §§ 903 ff. BGB geregelte Eigentum wird bei beweglichen Sachen nach den Regelungen in § 929 BGB übertragen. Für die Übertragung ist eine Einigung zwischen den Parteien und eine Übergabe erforderlich. Dieser Akt ist wiederum dem Publizitätsprinzip geschuldet. Beide Parteien müssen sich zum Zeitpunkt der Übertragung einig sein und zur Übertragung des Eigentums berechtigt sein.

Die Übergabe als solche ist die vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers, der Besitzerwerb auf der Erwerberseite weiter muss die Veranlassung von dem Veräußerer ausgehen.

Beispiel

Der Verkäufer muss H das Handy zur Eigentumsübertragung übergeben.

Sofern der Erwerber bereits im Besitz der Sache ist, genügt gemäß § 929 Satz 2 BGB die Einigung, dass das Eigentum übergehen soll.

Beispiel

Wenn H das Handy bereits im Besitz hat, genügt die Einigung, dass das Eigentum übergehen soll.

 

Hinweis

Die vorstehende Regelung ist eine Vereinfachungsregelung zu dem Standardfall:

Nach dem § 929 Abs. 1 BGB müsste H das Handy an den Verkäufer zuerst zurückgeben, damit der Verkäufer das Handy an H übergeben kann. Dieses ist zu umständlich, wodurch eine einfache Einigung gemäß § 929 Abs. 2 BGB ausreicht.

Sofern der Veräußerer bereits das Eigentum übertragen möchte aber den Gegenstand noch im Besitz behalten möchte, ist eine Übereignung durch Besitzkonstitut gemäß §§ 929 Satz 1, 930 BGB möglich. Hierbei wird der Erwerber mittelbarer Besitzer und der Veräußerer kann die Sache noch für die vereinbarte Zeit behalten.

Beispiel

H verkauft sein altes Handy an den Bekannten B und überträgt das Eigentum. Beide sind sich einig, dass H das Handy noch so lange behalten soll, bis das neue Handy geliefert ist. Der B ist hierbei Eigentümer und mittelbarerer Besitzer, während H als unmittelbarer Besitzer das Handy in den Händen hält.

Hat ein Dritter den Besitz an einer Sache, deren Eigentum übertragen werden soll, so kann anstelle der Sache auch ein Herausgabeanspruch gemäß § 931 BGB abgetreten werden. Hierbei wird der mittelbare Besitz gemäß § 870 BGB übertragen. Neben die dingliche Einigung muss hier ein Abtretungsvertrag (gemäß § 398 BGB) zum Zwecke der Übertragung des mittelbaren Besitzes treten. Hierdurch wird die Publizität gewahrt. 

Beispiel

H hat das Handy an V verliehen. Wenn H das Eigentum am Handy an B übertragen hat, so erlangt B einen Herausgabeanspruch des Handys gegenüber V. Damit kann B wiederum über das Handy verfügen.

Es ist gemäß § 1008 zudem möglich an einem Eigentum ein Miteigentum zu haben. Hierbei steht jedem das Miteigentum nach Bruchteilen zu.

Beispiel

M und F kaufen sich zusammen ein Haus und werden jeweils zu ein Halb im Grundbuch eingetragen. Beide haben an dem Haus ein Miteigentum.

Da das Eigentum in der Regel nicht durch ein Objekt dargestellt wird, sondern rein rechtlicher Natur ist, kann es dazu kommen, dass ein faktisch nicht Berechtigter das Eigentum an einer ihm nicht zustehenden Sache überträgt. Erwirbt eine Person das Eigentum von einem Veräußerer, der nicht Eigentümer ist, so ist dieses rechtlich nur möglich, wenn der Erwerber im guten Glauben gehandelt hat.

Beispiel

V hat ein Fahrrad geliehen und verkauft dieses an F. Hierbei überträgt er an F auch das Eigentum, wobei F nicht wusste, dass das Fahrrad nicht dem V gehört.

In § 932 Abs. 2 BGB ist definiert, wann der Erwerber nicht im guten Glauben, also bösgläubig handelt. Der Erwerber ist somit nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. In den folgenden Paragrafen werden die Möglichkeiten des gutgläubigen Erwerbes dargelegt. Der gutgläubige Erwerber kann somit das Eigentum erlangen, obwohl ein nichtberechtigter ihm die Sache übereignet hat. Der ursprüngliche Eigentümer verliert hierbei sein Eigentum. Hierbei soll der Erwerber geschützt werden, indem er sich darauf verlassen kann, dass der Besitzer einer Sache auch der Eigentümer ist. Auch der Gesetzgeber hat diese Vermutung in § 1006 BGB normiert. Als Schutz vor Diebstahl, kann eine abhanden gekommene oder gestohlene Sache nicht gutgläubig erworben werden.

Beispiel

U kauft von dem Hehler H eine gestohlene Uhr. Auch wenn H an U das Eigentum übertragen möchte, ist dieses nicht möglich. Der Bestohlene bleibt weiterhin Eigentümer der Uhr.

In dem Grundtatbestand muss hierbei eine Übereignung gemäß § 929 Satz 1 durch Übergabe erfolgen und der Veräußerer darf keine Berechtigung zur Veräußerung haben. Der Besitz muss vom Veräußerer erlangt worden sein, wobei der Erwerber im guten Glauben ist. Weiter darf der Gegenstand aufgrund des § 935 BGB nicht abhandengekommen sein. Nur bei Vorliegen dieser fünf Voraussetzungen ist ein gutgläubiger Erwerb möglich. Neben diesem Grundtatbestand ist ein gutgläubiger Erwerb von Sachen möglich, wenn der Erwerber bereits im Besitz der Sache ist oder wenn ein Herausgabeanspruch übertragen wird. Hierbei sind die einschlägigen Regelungen gemäß §§ 933 f. BGB anzuwenden.

Hierneben kann auch das Eigentum an einer Sache erworben werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die im Folgenden beschrieben werden. Es kann gemäß § 950 BGB das Eigentum erworben werden, wenn die Sache durch Verarbeitung oder Umbildung zu einer neuen beweglichen Sache wird. Gemäß § 947 BGB werden Sachen auch dann zum Eigentum einer Person, wenn bewegliche Sachen miteinander verbunden werden, dass eine neue bewegliche Sache entsteht und die verbundenen Sachen wesentlicher Bestandteil der neuen Sache werden. Letztlich ist gemäß § 948 BGB ein Erwerb des Eigentums ebenfalls möglich, wenn bewegliche Sachen derart miteinander vermischt werden, dass diese nicht mehr zu trennen sind. Derjenige der aufgrund einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung nach den genannten Paragrafen sein Eigentum verliert, hat gemäß § 951 BGB einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem neuen Eigentümer.

Gemäß § 937 BGB kann eine Person das Eigentum an einer beweglichen Sache erwerben, wenn er diese zehn Jahre im Eigenbesitz hatte und hierbei im guten Glauben war, dass diese Sache ihm gehört. Nach den Regelungen in den §§ 965 BGB kann der Finder einer Sache zum Eigentümer werden, wenn dieser den Fund nach den Regelungen des § 965 BGB anzeigt und der tatsächliche Eigentümer nicht binnen sechs Monaten bekannt wird. Auch kann Eigentum erworben werden, wenn eine herrenlose Sache in Eigenbesitz genommen wird. Hierbei muss nur ein Aneignungswille vorliegen und die Aneignung nicht verboten sein. Es finden die Vorschriften der §§ 958 ff. BGB Anwendung.

Beispiel

N hat sich ein Haus gekauft. Er findet eine Axt in der Garage, die dem M gehört und die M nicht verkaufen wollte. Nach 10 Jahren wird N Eigentümer der Axt, auch wenn M das Eigentum nicht an N übertragen hat.

Der Eigentümer hat verschiedene Ansprüche, um sein Eigentum zu schützen. Hierzu ist es erforderlich, dass eine Vindikationslage vorliegt. Dieses bedeutet, dass der Eigentümer und der Besitzer unterschiedliche Personen sind und der Besitzer nicht zu dem Besitz berechtigt ist. Insgesamt wird dieses Themengebiet auch als EBV (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) verstanden. Dieser kann gemäß § 985 BGB von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, sofern der Besitzer kein Recht zum Besitz (z. B. gemäß § 986 BGB) hat. Gegen andere Arten der Beeinträchtigung kann der Eigentümer einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB erheben.

 

Sie möchten mehr über dieses Thema erfahren? Dann empfehlen wir Ihnen die Weiterbildung " Geprüfter Betriebswirt (IHK)", in der dieses Thema behandelt wird.

    Es gibt keine Einträge mit diesem Anfangsbuchstaben.