Direkte und Indirekte Steuern
Bei den direkten Steuern ist der Steuerträger der wirtschaftlich Belastete. Gleichzeitig ist dieser auch der Steuerschuldner und somit der gesetzlich Verpflichtete. Die Festsetzung der direkten Steuer erfolgt unmittelbar beim Steuerschuldner und wird auch dort erhoben. Die Übertragung auf sonstige Dritte ist nicht möglich. Zu den direkten gehören:
- Lohnsteuer
- Einkommensteuer
- Körperschaftsteuer
- Solidaritätszuschlag
- Abgeltungssteuer
- Hundesteuer
- Jagdsteuer
- Kfz-Steuer (Die Kfz-Steuer ist eine direkte Steuer, da Kfz-Halter und Kfz-Steuerzahler identisch sind.)
Bei der indirekten Steuer fallen Steuerträger und Steuerschuldner auseinander. Die Steuer wird auf einen Dritten abgewälzt. Nicht die wirtschaftlich belastete Person (Steuerträger) führt die Steuer an die Finanzbehörden ab, sondern eine andere Person. Beispiele hierzu sind:
- Umsatzsteuer
- Tabaksteuer
- Stromsteuer
- Biersteuer
- Kaffeesteuer
- Schaumweinsteuer
Zu den eigentlichen Steuern können noch steuerliche Nebenleisten kommen. Dabei handelt es sich um Leistungen, die im Zusammenhang mit der Besteuerung erhoben werden. Diese Geldforderungen, in der Regel mit Zwangscharakter, dienen entweder als Druckmittel oder sollen erzielte Zinsvorteile ausgleichen.
Die Einteilung der steuerlichen Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 AO können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Steuerliche Nebenleistung |
Rechtsgrundlage |
Charakter/Funktion |
Verspätungszuschläge |
§ 152 AO |
haben eine Erziehungs- oder Sanktionsfunktion |
Verzögerungsgelder |
§ 146 Abs. 2 AO |
haben Zwangscharakter zur Durchsetzung von steuerlichen Mitwirkungspflichten |
Zuschläge |
§ 162 Abs. 4 AO |
haben Zwangscharakter zur Durchsetzung von Auskunfts- und Vorlagepflichten |
Säumniszuschläge |
§ 240 AO |
haben Abschöpfungsfunktion von monetären Vorteilen |
Zwangsgelder |
§ 329 AO |
haben Zwangscharakter zur Erzwingung einer Leistung |
Kosten |
§ 178, §§ 337 bis 345 AO |
Gleichen Serviceleistungen aus, die nicht mit der Steuerverwaltungstätigkeit im Zusammenhang stehen |
Zinsen i.S.d. Zollkodex |
Art. 214 Abs. 3, Art. 232 Abs. 1 lit. b ZK |
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Verspätungsgelder |
§ 22a EStG |
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Steuerliche Nebenleistungen
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