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Dienstvertrag

Beispiel

L schließt mit dem U einen Anstellungsvertrag.

Soweit nicht ein Ergebnis, sondern lediglich die Erbringung einer Leistung geschuldet wird, liegt ein Dienstvertrag vor. Die §§ 611 ff. BGB enthalten die Regelungen, die hierbei Anwendung finden.

Beispiel

F geht zum Arzt, um sich untersuchen zu lassen.

Wie schon beim Werkvertrag gilt die Fiktion, dass eine Vergütung verabredet sei, sofern die Dienstleistung den Umständen zufolge nur gegen eine Vergütung erbracht würde. Anders als beim Werkvertrag muss der Dienstleister im Zweifel die Leistungen persönlich erbringen. Da es bei dem Dienstvertrag keinen geschuldeten Erfolg gibt, sind auch keine Regelungen über die Beseitigung von Mängeln vorhanden. Somit folgt die Abwicklung bei einer Schlechtleistung alleine über die allgemeinen Vorschriften des BGB. Die Dienstleistung wird (mangels geschuldetem Ergebnis) für eine bestimmte Dauer eingegangen. Je nach Vereinbarung kann hierbei auch eine unbefristete Dienstleistung vereinbart werden, wie es häufig im Bereich des Anstellungsvertrages zu finden ist. Ein Vertrag endigt gemäß § 620 Abs. 1 BGB daher mit Ablauf der vereinbarten Frist. Bei unbefristeten Verträgen oder bei einer vorzeitigen Beendigung muss der Dienstvertrag gekündigt werden. Hierbei ist eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung vorgeschriebener Fristen oder eine außerordentlichen/fristlosen Kündigung möglich. Die hierbei relevanten Regelungen sind in den §§ 621 ff. BGB zu finden. 

 

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