Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
Die korrekte Bezeichnung dieses Gesetzes (Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer) beschreibt, was mit diesem Gesetz geregelt wird: Den Mindesturlaubsanspruch für Arbeitnehmer und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (§ 3 Abs. 1 und 2 BUrlG).
Hinweis Ausnahme für jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende: Die gesetzliche Mindestdauer für diese Gruppe richtet sich nach dem JArbSchG. Detailliert nach Alter wird dies im § 19 Abs. 2 geregelt. |
Die zeitliche Festlegung des Urlaubs ist im Grundsatz Sache der Ausbildenden. Auszubildende können sich nicht selbst beurlauben. Die Ausbildenden bestimmen den Urlaubszeitpunkt, wobei sie die Wünsche der Auszubildenden zu berücksichtigen haben.
Der Urlaub sollte dem Erholungszweck dienen und muss zusammenhängend gewährt werden. Eine Urlaubsteilung ist nur zulässig aus dringenden betrieblichen Gründen oder Gründen in der Person des Auszubildenden.
Hinweis Bei der jährlichen Urlaubsplanung für jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende ist zwingend zu beachten, dass der Urlaub von Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben wird. |
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