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Betriebsrat

In der Betriebsverfassung ist der Betriebsrat (BR) das zentrale Organ als Interessenvertretung der Arbeitnehmer eines Betriebes. Er repräsentiert die Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber (AG). Der BR hat eine Vielzahl von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten, aber er hat nicht das Recht, dem AG Weisungen zu geben.

Gerade wenn es um Belange der Ausbildung geht, ist davon auszugehen, dass der BR über ein umfangreiches, gesetzlich geregeltes Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht verfügt.   

In der nachstehenden Tabelle sind zunächst in allgemeiner Form die Angelegenheiten aufgeführt, wo eine Betriebsratbeteiligung gegeben ist. Für Sie beziehungsweise den Ausbildenden bedeutet dies, dass der BR bei all diesen betrieblichen Sachverhalten einzubinden ist.  

Soziale Angelegenheiten

Personelle Angelegenheiten

Wirtschaftliche Angelegenheiten

Mitbestimmungsrechte die sich aus § 87 ergeben: zum Beispiel:

  • Arbeitszeit,
  • Pausen,
  • Urlaubsplanung,
  • Regelung bei techn. Einrichtungen,
  • Gesundheitsschutz  

Mitbestimmungs-/Unterrichtungs-/Beratungs-/Vorschlagsrechte nach §§ 92 ff., zum Beispiel:

  • Personalplanung/Personalbedarf
  • Beschäftigungssicherung
  • Arbeitsplatzausschreibung   
  • Personalfragebögen/Beurteilungsgrundsätze
  • Auswahlrichtlinien

Informationsrecht nach §§ 106 ff., zum Beispiel: 

  • Wirtschaftsausschuss   

Freiwillige Mitbestimmung durch Betriebsvereinbarungen (§ 88), zum Beispiel:

  • Arbeitsunfallverhütungsmaßnahmen,
  • Betrieblicher Umweltschutz,
  • Integration ausländischer Arbeitnehmer

Mitbestimmungs-/Beratungs-/Vorschlagsrechte nach §§ 96 ff., zum Beispiel:

  • Berufliche Bildung
  • Förderung
  • Einrichtungen und Maßnahmen
  • Durchführung   

Informations-/Beratungsrecht nach §§ 111 ff., zum Beispiel

  • Betriebsänderungen

 

 

Informations-/Verweigerungsrecht

Personelle Einzelmaßnahmen nach §§ 99 ff., zum Beispiel:

  • Einstellung/Eingruppierung/Versetzung
  • Kündigung

 

Gegenstände der BR-Beteiligung

Aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) lassen sich aufgrund der gesetzlichen Regelungen unterschiedliche Rechte und Formen ableiten: zum einen das Instrument der Mitwirkungsrechte, zum anderen das Instrument der Mitbestimmungsrechte. 

In den folgenden Tabellen sind die Intensität der Betriebsratsbeteiligung dargestellt. Hat der BR ein Recht auf Mitwirkung oder kann er das stärkere Machtmittel des Rechts auf Mitbestimmung für sich in Anspruch nehmen? Die Beratung stellt dabei die intensivste Form der Mitwirkung dar.

Information

Anhörung

Beratung

Einseitige Verpflichtung des AG, den BR zu unterrichten (zum Beispiel § 99 Abs. 1)

Der AG hat den BR anzuhören und sich mit dessen Vorschlägen auseinanderzusetzen und die Angelegenheit gemeinsam zu erörtern (zum Beispiel § 102 Abs. 1)

AG und BR müssen sich zusammensetzen und die Angelegenheit gemeinsam erörtern (zum Beispiel § 111)

Mitwirkungsrechte

Das Recht auf Mitbestimmung ist aus Sicht des BR das wirkungsvollste Mittel 

Zustimmungserfordernis

Durchsetzbare Mitbestimmung

Initiativrecht

Der AG braucht die Zustimmung des BR, um die Maßnahme durchführen zu können; der BR kann seine Zustimmung aber nur aus bestimmten Gründen verweigern (zum Beispiel § 99 Abs. 1, Verweigerungsgründe nach § 99 Abs. 2)

Der AG kann ohne die Zustimmung des BR nicht handeln; bei Uneinigkeit entscheidet die Einigungsstelle (zum Beispiel § 87)

Der BR kann von sich aus Vorschläge machen und Maßnahmen initiieren (zum Beispiel § 93 sowie bei Angelegenheiten der durchsetzbaren Mitbestimmung)

Mitbestimmungsrechte

Da bei Angelegenheiten, die die Berufsausbildung betreffen, immer die §§ 96 bis 98 betroffen sind, ist der BR voll umfänglich einzubinden. 

Alles was mit personellen Maßnahmen, personellen Einzelmaßnahmen, Arbeitsplätzen und sozialen Angelegenheiten zu tun hat, berührt die §§ 87 bis 102. Auch hier muss der BR in vollem Umfang eingebunden werden.

 

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