Betriebsrat
In der Betriebsverfassung ist der Betriebsrat (BR) das zentrale Organ als Interessenvertretung der Arbeitnehmer eines Betriebes. Er repräsentiert die Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber (AG). Der BR hat eine Vielzahl von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten, aber er hat nicht das Recht, dem AG Weisungen zu geben.
Gerade wenn es um Belange der Ausbildung geht, ist davon auszugehen, dass der BR über ein umfangreiches, gesetzlich geregeltes Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht verfügt.
In der nachstehenden Tabelle sind zunächst in allgemeiner Form die Angelegenheiten aufgeführt, wo eine Betriebsratbeteiligung gegeben ist. Für Sie beziehungsweise den Ausbildenden bedeutet dies, dass der BR bei all diesen betrieblichen Sachverhalten einzubinden ist.
Soziale Angelegenheiten |
Personelle Angelegenheiten |
Wirtschaftliche Angelegenheiten |
Mitbestimmungsrechte die sich aus § 87 ergeben: zum Beispiel:
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Mitbestimmungs-/Unterrichtungs-/Beratungs-/Vorschlagsrechte nach §§ 92 ff., zum Beispiel:
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Informationsrecht nach §§ 106 ff., zum Beispiel:
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Freiwillige Mitbestimmung durch Betriebsvereinbarungen (§ 88), zum Beispiel:
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Mitbestimmungs-/Beratungs-/Vorschlagsrechte nach §§ 96 ff., zum Beispiel:
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Informations-/Beratungsrecht nach §§ 111 ff., zum Beispiel
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Informations-/Verweigerungsrecht Personelle Einzelmaßnahmen nach §§ 99 ff., zum Beispiel:
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Gegenstände der BR-Beteiligung
Aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) lassen sich aufgrund der gesetzlichen Regelungen unterschiedliche Rechte und Formen ableiten: zum einen das Instrument der Mitwirkungsrechte, zum anderen das Instrument der Mitbestimmungsrechte.
In den folgenden Tabellen sind die Intensität der Betriebsratsbeteiligung dargestellt. Hat der BR ein Recht auf Mitwirkung oder kann er das stärkere Machtmittel des Rechts auf Mitbestimmung für sich in Anspruch nehmen? Die Beratung stellt dabei die intensivste Form der Mitwirkung dar.
Information |
Anhörung |
Beratung |
Einseitige Verpflichtung des AG, den BR zu unterrichten (zum Beispiel § 99 Abs. 1) |
Der AG hat den BR anzuhören und sich mit dessen Vorschlägen auseinanderzusetzen und die Angelegenheit gemeinsam zu erörtern (zum Beispiel § 102 Abs. 1) |
AG und BR müssen sich zusammensetzen und die Angelegenheit gemeinsam erörtern (zum Beispiel § 111) |
Mitwirkungsrechte
Das Recht auf Mitbestimmung ist aus Sicht des BR das wirkungsvollste Mittel
Zustimmungserfordernis |
Durchsetzbare Mitbestimmung |
Initiativrecht |
Der AG braucht die Zustimmung des BR, um die Maßnahme durchführen zu können; der BR kann seine Zustimmung aber nur aus bestimmten Gründen verweigern (zum Beispiel § 99 Abs. 1, Verweigerungsgründe nach § 99 Abs. 2) |
Der AG kann ohne die Zustimmung des BR nicht handeln; bei Uneinigkeit entscheidet die Einigungsstelle (zum Beispiel § 87) |
Der BR kann von sich aus Vorschläge machen und Maßnahmen initiieren (zum Beispiel § 93 sowie bei Angelegenheiten der durchsetzbaren Mitbestimmung) |
Mitbestimmungsrechte
Da bei Angelegenheiten, die die Berufsausbildung betreffen, immer die §§ 96 bis 98 betroffen sind, ist der BR voll umfänglich einzubinden.
Alles was mit personellen Maßnahmen, personellen Einzelmaßnahmen, Arbeitsplätzen und sozialen Angelegenheiten zu tun hat, berührt die §§ 87 bis 102. Auch hier muss der BR in vollem Umfang eingebunden werden.
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