Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Dieses 105 Paragraphen umfassende Regelwerk ist das Hauptwerk für die Berufsausbildung schlechthin. Vor etwa zehn Jahren gab es eine größere Reform der beruflichen Bildung mit dem Ziel, den technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Anforderungen und Weiterentwicklungen gerecht zu werden.
In diesem Gesetz finden sich nun die Bestimmungen über die Berufsausbildungsvorbereitung, Inhalt und Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses. Ferner befasst es sich mit der Ordnung der Berufsausbildung und enthält auch die Regelungen über die berufliche Fortbildung, Umschulung und berufliche Bildung behinderter Menschen.
Im Folgenden beziehen wir uns immer auf die Version die am 23. März 2005 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, 931) veröffentlicht wurde und am 01. April 2005 in Kraft trat.
Das BBiG umfasst insgesamt sieben Teile und die wesentlichsten Inhalte sind hier aufgelistet und zusammengefasst:
Teil 1 – Allgemeine Vorschriften:
- Hier finden Sie unter anderem die Ziele, Begriffe und Lernorte der Berufsbildung.
Teil 2 – Die Berufsausbildung regelt unter anderem:
- die Anerkennung von Ausbildungsberufen;
- die Ausbildungsordnung (die Sie bereits kennengelernt haben);
- Erprobung neuer Ausbildungsberufe;
- Ausbildungs- und Prüfungsformen;
- die Anerkennung beruflicher Vorbildung;
- die Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit.
Teil 2 – Das Berufsausbildungsverhältnis regelt:
- den Ausbildungsvertrag;
- die Pflichten der Auszubildenden und Ausbildenden;
- die Vergütung;
- den Beginn und das Ende des Ausbildungsverhältnisses;
- die persönliche und fachliche Eignung von Ausbildungspersonal;
- die Eignung der Ausbildungsstätte;
- das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse;
- das Prüfungswesen;
- die berufliche Fortbildung und Umschulung;
- die Berufsbildung besonderer Personengruppen und behinderter Menschen;
- die Berufsausbildungsvorbereitung.
Teil 3 – Vom ersten bis vierten Abschnitt ist geregelt:
- wer die zuständigen Stellen und Behörden sind und wer für die Überwachung und die Beratung der Ausbildung verantwortlich ist.
Teil 4 regelt:
- die Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik.
Teil 5 beschreibt:
- die Aufgaben des Bundesinstitutes für Berufsbildung (BiBB).
Teil 6 enthält:
- die Bußgeldvorschriften.
Teil 7 präzisiert:
- die Übergangs- und Schlussvorschriften.
Hinweis Das BBiG regelt die betriebliche Seite der Berufsausbildung (§ 3 Abs. 1 BBiG). Die Berufsbildung an Berufsschulen ist aus verfassungsrechtlichen Gründen aus dem Anwendungsbereich des BBiG herausgenommen, denn für die Regelung des Schulrechts sind die Bundesländer zuständig (Artikel 30 und 70 GG). Auch bei der Ausbildung im Dualen System (Betrieb und Berufsschule) wird die Ausbildung in der Berufsschule durch die Schulgesetze der einzelnen Länder geregelt. |
Das BBiG findet auch keine Anwendung für die Berufsbildung im öffentlich-rechtlichen Dienst und auf bestimmten Kauffahrteischiffen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BBiG).
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