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Berufsausbildungsvertrag

Aus der Fülle der Bewerber haben Sie eine oder mehrere geeignete Personen gefunden und ihm oder ihnen die Zusage gegeben, dass sie einen Ausbildungsplatz in Ihrem Betrieb erhalten.

Rechtliche Grundlagen und Inhalte

Gemäß § 10 Abs. 1 BBiG muss vor Beginn einer Berufsausbildung zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen werden. Der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrages muss vom Ausbildenden unverzüglich nach der Vereinbarung, auf jeden Fall vor Beginn der Berufsausbildung, schriftlich niedergelegt werden – so steht es in § 11 Abs. 1 BBiG.

Hinweis

Ausländische Jugendliche benötigen für die Berufsausbildung eine Arbeitserlaubnis, die spätestens bei Beginn der Ausbildung vorliegen muss. Für Angehörige aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) ist dies nicht erforderlich.

Der komplette Musterberufsausbildungsvertrag besteht aus mehreren Teilen oder Blättern:

  • Blatt 1 umfasst zwei Seiten und ist der Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle, zum Beispiel der IHK.
  • Blatt 2 umfasst zwei Seiten und ist die Ausfertigung für den Ausbildungsbetrieb.
  • Blatt 3 umfasst zwei Seiten und ist die Ausfertigung für den Auszubildenden.
  • Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs (Ausbildungsplan)

Muss-Angaben im Berufsausbildungsvertrag

Ein Berufsausbildungsvertrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten (siehe § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 9):

  • Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll. Grundlage ist dabei die jeweilige Ausbildungsordnung für den betreffenden Ausbildungsberuf. Für die sachliche und zeitliche Gliederung ist der Ausbildungsrahmenplan zugrunde zu legen.
  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung. Der Beginn einer Berufsausbildung ist frei wählbar. Es ist jedoch darauf zu achten, dass der Beginn mit dem Schuljahresanfang der Berufsschule und das Ende der Berufsausbildung mit der Sommer- oder Winterabschlussprüfung übereinstimmen. Ebenso sind etwaige Anrechnungs- und Abkürzungszeiten zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung beruflicher Vorbildung gemäß § 7 BBiG vor, muss die Anrechnung bereits bei Vertragsabschluss berücksichtigt werden. Eine Verkürzung der Ausbildungszeit aufgrund vorangegangener Vorbildung/Ausbildung (§ 8 BBiG) kann auch noch zu einem späteren Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle beantragt werden.    
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte. Ausbildungsstätte ist der Lernort, an dem der Großteil der beruflichen Ausbildung stattfinden soll. Bei der Ausbildung im Filialbetrieb ist es die Filiale. Sind Ausbildungszeiten in der Zentrale vorgesehen, zum Beispiel in der Personalabteilung oder der Buchhaltung, handelt es sich um eine Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte, die im Vertrag angegeben ist und gesondert aufgeführt werden muss.       
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit. Die Dauer muss konkret angegeben werden. Ein Hinweis auf tarifvertragliche Bestimmungen oder Betriebsvereinbarungen genügt nicht. Folgende Gesetze sind zusätzlich zwingend zu beachten: Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und  Jugendarbeitsschutzuntersuchungsvorordnung (JArbSchUV)
  • Dauer der Probezeit. Jedes Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit, die mindestens einen, höchstens vier Monate dauert (§ 20 BBiG). Die konkrete Dauer der Probezeit wird innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens im Vertrag festgelegt. Die Praxis hat ergeben, dass die Betriebe den vollen Zeitrahmen nutzen. Arbeitsverhältnisse vor Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, zum Beispiel ein Praktikum, können nicht auf die Probezeit angerechnet werden. 
  • Zahlung und Höhe der Vergütung. Die Höhe der Vergütung muss einer branchenüblichen Vergütung (siehe Tarifvertrag) entsprechen und darf höchstens um 20 % unterschritten werden. Die zuständige Stelle muss der Vergütungshöhe zustimmen.

Gemäß § 17 BBiG haben Ausbildende den Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung – mindestens jährlich – ansteigt. Eine über die vereinbarte, regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Entsprechende tarifvertragliche Regelungen und/oder Betriebsvereinbarungen sind zu berücksichtigen.

  • Dauer des Urlaubs. Der Ausbildende hat für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren, der konkret anzugeben ist. Die gesetzliche Mindestdauer richtet sich bei Jugendlichen nach dem JArbSchG. Die detaillierte Regelung ist dort in § 19 zu finden. Bei volljährigen Auszubildenden richtet sich der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Der Urlaub soll Berufsschülern für die Zeit der Ferien genehmigt werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien liegt, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.  
  • Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, vom Auszubildenden oder vom Ausbildenden gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss nicht begründet werden. Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von Seiten der Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur dann gekündigt werden, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen (§ 22 BBiG). Der Ausbilder kann den Ausbildungsvertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen; die Hürden dafür hat der Gesetzgeber sehr hoch gelegt, zum Beispiel, wenn es für eine Seite unzumutbar ist, das Ausbildungsverhältnis fortzusetzen. Letztendlich wird im Einzelfall entschieden, und die zuständige Stelle sollte eingebunden werden. Bei einer Kündigung ist außer dem BBiG auch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zu beachten.   
  •  Einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind.

Hinweis

Es empfiehlt sich, den von den jeweiligen zuständigen Stellen herausgegebenen Musterberufsausbildungsvertrag zu verwenden. In diesen sind vorgeschriebene Muss-Angaben noch zusätzlich durch Großbuchstaben (A bis J) gekennzeichnet. Dadurch kann sich der Ausbildende sicher sein, dass alle gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt sind.

Der Hauptausschuss des BiBB hat am 18. Juli 2005 eine Empfehlung zum Ausbildungsvertragsmuster verabschiedet und den Vertragspartnern eines Berufsausbildungsverhältnisses empfohlen, dieses Ausbildungsvertragsmuster und das erläuternde Merkblatt dem Vertragsverhältnis zugrunde zu legen. Die Musterberufsausbildungsverträge der IHKs entsprechen der Empfehlung des Hauptausschusses und sind auf den Internetseiten der jeweiligen IHK als Downloads zu finden. Bei Unklarheiten ist der Ausbildungsberater der jeweiligen IHK anzusprechen; er hilft auch bei der Ausfüllung und weiteren Bearbeitung des Musterberufsausbildungsvertrages.

 Zusätzliche Angaben

In den Musterberufsausbildungsverträgen sind noch weitere Angaben enthalten. Dies sind zum Beispiel:

  • Berufsbezeichnung. Diese ist in der Ausbildungsordnung für den jeweiligen Ausbildungsberuf festgelegt. Andere Berufsbezeichnungen sind nicht zulässig.
  • Berufsschule. Auf Blatt 1 des Musterberufsausbildungsvertrages sind die zuständige Berufsschule, für die der Auszubildende vom Ausbildenden angemeldet wird, und ergänzend noch das Berufsfeld oder die Wahlqualifikation einzutragen, in dem der Auszubildende ausgebildet wird (siehe Ausbildungsordnung § 4).

Unzulässige beziehungsweise nichtige Vereinbarungen

Im Berufsausbildungsvertrag dürfen keine Vereinbarungen getroffen werden, die mit dem Sinn und Zweck einer Berufsausbildung in Widerspruch stehen oder zu Ungunsten des Auszubildenden von den Vorschriften des BBiG abweichen (§ 12).

Insbesondere sind Vereinbarungen unzulässig, die den Auszubildenden für die Zeit nach seiner Berufsausbildung in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränken.

Keine Gültigkeit haben auch Vertragsklauseln, die:

  • den Auszubildenden dazu verpflichten, eine Entschädigung für die Berufsausbildung zu zahlen;
  • Vertragsstrafen vorsehen;
  • den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen vorsehen;
  • die Festsetzung der Höhe von Schadensersatz in Pauschbeträgen vorsehen.

Beispiel

So wäre eine Vereinbarung vorschriftswidrig, die dem Auszubildenden auferlegt, für die Dauer von zum Beispiel einem Jahr nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht bei einem Konkurrenzunternehmen tätig zu werden.

 

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