Bereicherungsrecht
Beispiel Die Bank überweist dem I aus Versehen 100.000 Euro auf dessen Konto. Die Bank fordert nun das Geld zurück. |
Das Bereicherungsrecht ist in den § 812 ff. BGB geregelt. Nach dem § 812 Abs. 1 BGB kann jemand etwas durch Leistung (Leistungskondiktion) eines anderen oder in sonstiger Weise (Nichtleistungskondiktion) erlangt haben. Hierbei muss die Erlangung, unabhängig von der Erlangungsweise, ohne rechtlichen Grund erfolgt sein. Ohne Rechtsgrund bedeutet, dass kein Recht zum Behalten der Leistung vorliegt. Wie in § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelt, findet die Regelung auch dann Anwendung, wenn vormals ein rechtlicher Grund bestanden hat und dieser später wegfällt oder der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eintritt.
Bei der Leistungskondiktion ist eine Leistung notwendig, die als die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens definiert wird. Sofern der Leistende wusste, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, kann die Leistung gemäß § 814 BGB nicht zurückgefordert werden.
Nur sofern keine Leistungskondiktion zur Anwendung kommt, kann ein Anspruch auf Grund einer Nichtleistungskondiktion begründet werden. In § 816 BGB wird ein Sonderfall der Nichtleistungskondiktion geregelt. Hier hat ein Nichtberechtigter über etwas verfügt, das nur durch einen Berechtigten hätte verfügt werden können. Der § 816 ist ausnahmsweise als speziellere Norm vor dem § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu prüfen.
Als Rechtsfolge hat der Empfänger das Erlangte herauszugeben. Hierzu zählt das Erlangte in natura, aber auch ein tatsächlich gezogener Nutzen und Surrogate gemäß § 818 Abs. 1 BGB. Ist eine Herausgabe nicht möglich, so ist gemäß § 818 Abs. 2 BGB ein Wertersatz zu leisten. Dieses ist z. B. bei Dienstleistungen oder Gebrauchsüberlassungen der Fall. Nach der herrschenden Meinung muss auch ein Wertersatz geleistet werden, wenn die erlangte Sache in der Zwischenzeit zerstört oder beschädigt worden ist. Der Anspruch auf Herausgabe erschöpft sich aber auch in dieser, so dass nicht der beim Gläubiger entstandene Schaden auszugleichen ist. Ausgeschlossen ist nach §§ 812 ff. BGB die Herausgabe, wenn derjenige, der etwas erlangte nicht mehr bereichert ist. Eine Entreicherung liegt nur vor, wenn der Empfänger der Leistungen nicht mehr bereichert ist und hinsichtlich des Bereicherungswegfalls schutzwürdig ist. Schutzwürdig ist er, wenn keine Haftungsverschärfung nach § 818 Abs. 4 in Verbindung mit § 819 bzw. § 820 BGB vorliegt. Demnach darf keine Rechtshängigkeit vorliegen (Zustellung der Klage) und der Empfänger der Leistung durfte den Mangel des rechtlichen Grundes (§ 819 Abs. 1 BGB) nicht gekannt haben. Hierbei reicht eine grob fahrlässige Unkenntnis nicht aus.
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