Ausbildungsordnung (AO)
Eines der wichtigsten rechtlichen Regelwerke ist die Ausbildungsordnung. Die rechtliche Grundlage leitet sich ab vom § 5 BBiG (Berufsbildungsgesetz) beziehungsweise § 26 HandwO (Handwerksordnung). Im nachfolgenden Text beziehen wir uns auf das BBiG, das am 23. März 2005 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, 931) veröffentlicht wurde und am 01. April 2005 in Kraft trat.
Diese Verordnung über die Berufsausbildung (so die korrekte Bezeichnung) zu einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ist die juristische Basis für eine geordnete, einheitliche Ausbildung und dient zur Anpassung der beruflichen Ausbildung an die sich stetig wandelnden technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Anforderungen und Weiterentwicklungen. Ausbildungsordnungen legen rechtsverbindlich zum einen die inhaltlich-curriculare Ausrichtung in anerkannten Ausbildungsberufen und zum anderen die betrieblichen Ausbildungspläne fest.
Die Ausbildungsordnungen werden als Rechtsverordnung vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Die Entwicklung von Ausbildungsordnungen liegt in der Zuständigkeit des Bundesinstituts für Berufsbildung.
In nachstehender Tabelle sind die wesentlichsten Bestandteile der Ausbildungsordnung gemäß § 5 Abs. 1 BBiG aufgeführt und umfassen sieben Paragraphen und zwei Anlagen (je nach Ausbildungsberuf können einzelne Ausbildungsordnungen weitere zusätzliche Paragraphen enthalten). In nachstehendem Beispiel liegt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann zugrunde:
Paragraph |
Inhalt |
§ 1 |
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes und die exakte Bezeichnung des Ausbildungsberufes |
§ 2 |
Dauer der Berufsausbildung – nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre |
§ 3 |
Ausbildungsrahmenplan, eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Ausbildungsberufsbild mit beruflichen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind |
§ 4 |
Durchführung der Berufsausbildung |
§ 5 |
Anforderungen für die Zwischenprüfung |
§ 6 |
Anforderungen für die Abschlussprüfung |
§ 7 |
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse |
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1) |
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum erwähnten Ausbildungsberuf – sachliche Gliederung |
Anlage 2 (zu § 3 Abs.1 Satz 2) |
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum erwähnten Ausbildungsberuf – zeitliche Gliederung |
Ausbildungsordnung
Darüber hinaus kann die Ausbildungsordnung, gemäß § 5 Abs. 2 BBiG, noch vorsehen:
- dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 befähigt als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stufenausbildung);
- dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird (schriftliche und mündliche Prüfung);
- dass abweichend von § 4 Abs. 4 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren;
- dass auf die durch die Ausbildungsordnung geregelte Berufsausbildung eine andere, einschlägige Berufsausbildung unter Berücksichtigung der hierbei erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten angerechnet werden kann;
- dass über das in Abs. 1 Nr. 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern;
- dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung, Berufsschule);
- dass Auszubildende einen schriftlichen Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) zu führen haben. Dies kann täglich oder wöchentlich geschehen.
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