Ausbildungsberatung
Im § 76 schreibt der Gesetzgeber nicht nur vor, dass die zuständigen Stellen Überwachungsaufgaben haben, sondern dass diese auch Berater zu bestellen haben (§ 76 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2).
Diese zu bestellenden Berater haben die Aufgaben, die Betriebe, die in der Berufsausbildung tätig sind, zu beraten, zu fördern und zu überwachen.
Die Details dazu werden in den Absätzen 2 bis 4 im § 76 BBiG geregelt.
Gerade wenn ein Betrieb sich überlegt, erstmals auszubilden, ist es von großer Hilfe, dass die Ausbildungsberater der zuständigen Stellen frühzeitig angesprochen und in die Planung mit eingebunden werden.
Hinweis Als zeitliche Vorlaufzeit sollten Sie mindestens ein Jahr vor Beginn des Ausbildungsjahres den Kontakt mit dem Ausbildungsberater aufnehmen. |
Die Ausbildungsberater können auch von den Auszubildenden zu Rate gezogen werden.
Diese Berater helfen den Betrieben bei folgenden Themen der Berufsbildung:
- Berufsausbildungsvorbereitung
- Berufsausbildung
- Berufliche Umschulung
Nicht zu unterschätzen ist die Beratung und Hilfestellung, wenn Sie Auslandsaufenthalte für die Auszubildenden planen und diesen Ausbildungsabschnitt in Ihren betrieblichen Ausbildungsplan integrieren wollen (§ 76 Abs. 3 BBiG).
Hinweis - Auslandsaufenthalte für Auszubildende Beträgt die Dauer eines Ausbildungsabschnitts im Ausland mehr als vier Wochen, ist hierfür ein mit der zuständigen Stelle abgestimmter Plan erforderlich (§ 76 Abs. 3 BBiG). |
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