Annahmefrist (Angebot)
Gemäß § 147 Abs. 1 BGB kann ein Angebot an einen Anwesenden nur sofort durch diesen angenommen werden. Dieses gilt auch bei dem Fall, dass die Personen telefonieren oder anders im direkten Kontakt stehen. Wird hingegen einem nicht anwesenden ein Angebot gemacht, so kann dieses Angebot von dem möglichen Vertragspartner nur binnen einer angemessenen Frist angenommen werden. Hierbei richtet sich die Annahmefrist unter anderem nach den im Geschäftsverkehr üblichen Maßstäben. Eine pauschale definitive Annahmefrist gibt es jedoch nicht. Ein Angebot, dass nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist angenommen wird gilt, wie es sich aus § 150 Abs. 1 BGB ergibt, als neues Angebot, welches von der anderen Vertragspartei wieder angenommen werden muss, damit ein Vertrag zustande kommt.
Beispiel Ein Angebot mit einer Annahmefrist bis zum 28.01.2019 muss bis zu diesem Datum angenommen werden, damit es bindend ist. Bei einer späteren Annahme wird kein wirksamer Vertrag geschlossen. |
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