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Angebot und Annahme

Ein Vertrag kommt dadurch zustande, dass die Parteien durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (genannt werden diese „Angebot“ und „Annahme“) eine Willensübereinstimmung über den wesentlichen Vertragsinhalt erreichen. Gesetzlich wird das Angebot „Antrag“ genannt und ist die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung. Wie der Vertrag zustande kommt, wird in den §§ 145 ff. BGB geregelt. Der Abschluss eines Vertrages bedarf generell keiner besonderen Form, so dass ein Vertrag auch in mündlicher Form geschlossen werden kann.

Ein Angebot muss derart präzisiert und ausgestaltet sein, dass sämtliche Vertragsinhalte hierin enthalten und erkennbar sind. Das abgegebene und zugegangene Angebot muss inhaltlich so präzise sein, dass mittels einer bloßen Annahme des Angebotes der Vertrag zustande kommt.

Beispiel

B geht auf den Bauunternehmer R zu und erklärt gegenüber ihm, ein Haus für 300.000 Euro bauen zu wollen. R nimmt das Angebot an, wodurch ein Vertrag (über den Bau eines Hauses) zustande kommt.

Sofern ein Angebot nicht in einer solchen Art und Weise ausgestaltet ist, sondern lediglich mögliche Vertragspartner zur Abgabe eines Angebotes auffordern soll, handelt es sich um eine invitatio ad offerendum.

 

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