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Abstraktionsprinzip

Bevor die allgemeinen Vertragsarten des BGB betrachtet werden, ist noch ein grundlegendes Prinzip des deutschen Rechts zu erörtern. Dieses ist das Abstraktionsprinzip, das auch Trennungsprinzip genannt wird. Hierbei werden das Verpflichtungsgeschäft (Grundgeschäft) und das Verfügungsgeschäft (Erfüllungsgeschäft) unterschieden. Das Verpflichtungsgeschäft ist die schuldrechtliche Ebene, bei der sich eine Person verpflichtet, einer anderen Person etwas zu gewähren.

Beispiel

Bei dem Kauf der Spinde verpflichtet sich F, an H den Kaufpreis zu zahlen. H wiederum verpflichtet sich, F den Gegenstand zu verschaffen.

Auf der anderen Seite steht das Verfügungsgeschäft. Dieses Geschäft bezieht sich auf die sachenrechtliche Ebene. Damit wird der Rechtszustand eines Vermögensgegenstandes direkt verändert. Das Sachenrecht findet sich im III. Buch des BGB. Hierbei handelt es sich unter anderem um Regelungen zum Besitz und zum Eigentum an Gegenständen. Das Verfügungsgeschäft bezieht sich somit auf die tatsächlichen Herrschafts- und Eigentumsrechte eines Gegenstandes.

Beispiel

Bei dem Kaufvertrag verpflichtet sich H, den Besitz und das Eigentum an den Spinden auf F zu übertragen. F verpflichtet sich hingegen, H den Besitz und das Eigentum an dem Geld zu verschaffen.

Die beiden Geschäfte stehen hierbei separat nebeneinander und hängen nicht voneinander ab. Das Verpflichtungsgeschäft bleibt hierbei auch wirksam, wenn das Verfügungsgeschäft unwirksam sein sollte. Ebenfalls bleibt die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäftes bestehen, wenn das Verpflichtungsgeschäft wegfällt.

Beispiel

Nachdem der Kauf der Spinde abgeschlossen ist, stellt sich heraus, dass H zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht geschäftsfähig war. Damit ist der schuldrechtliche Vertrag unwirksam. Die Verschaffung des Eigentums an F bleibt aber wirksam bestehen.

Schuldrechtliche Aspekte wurden bereits im vorangegangenen Kapitel erörtert. Bei dem Abstraktionsprinzip spielt das Sachenrecht neben dem Schuldrecht eine wichtige Rolle. Das Sachenrecht wird in diesem Kapitel näher behandelt.

 

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