Ablauf einer Gewerbeanmeldung
Nach § 14 Gewerbeordnung sind alle stehenden Gewerbe mit einer sogenannten Gewerbeanmeldung anzumelden. Die Anmeldung erfolgt bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Hier ist auch das notwendige Formular erhältlich.
Folgende Unterlagen sind für eine Gewerbeanmeldung erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass zur Überprüfung der Personalien,
- bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht sowie die Ausweise des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten, bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen ein Registerauszug, bei einer Kapitalgesellschaft in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrags und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll.
Die Gewerbeanmeldung ist lediglich die Mitteilung an die Behörde, dass der Gewerbebetrieb aufgenommen wurde. Hiervon zu unterscheiden ist die in einigen Berufen erforderliche Erlaubnis, die zuvor in einem gesonderten Verfahren zu beantragen ist. Nähere Informationen finden Sie im Abschnitt „Einzelne Wirtschaftszweige". Die Erlaubnis wird häufig beim Landkreis beantragt, in den Stadtstaaten beim Bezirksamt.
In den meisten Fällen ist die behördliche Erlaubnis eines Unternehmens allerdings nicht notwendig. Es besteht lediglich die Pflicht, das Gewerbe beim Ordnungsamt der Gemeinde anzumelden, und zwar bei Beginn der Geschäftstätigkeit.
Eine gewerbliche Tätigkeit ist jede selbstständige, planmäßige, auf Dauer und Gewinnerzielungsabsicht angelegte Tätigkeit. Die Gewerbeordnung findet in der Regel keine Anwendung auf die Fischerei, die Landwirtschaft und die freien Berufe.
Kopien der Gewerbeanmeldung werden vom Ordnungsamt automatisch an folgende Behörden versandt:
- IHK oder Handwerkskammer,
- Finanzamt,
- Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
- Agentur für Arbeit,
- Gewerbeaufsichtsamt und in Einzelfällen an weitere Stellen.
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